Rz. 8

Wenn der "Ort", an dem Pflege sichergestellt wird, vom Pflegebedürftigen weitgehend frei bestimmt werden kann, so gilt das auch für die Pflegeperson oder Pflegekraft. Es ist unbeachtlich, ob die Pflege durch Angehörige, den Lebenspartner, sonstige ehrenamtliche Pflegepersonen, erwerbsmäßige Pflegekräfte oder eine vom Pflegebedürftigen angestellte Pflegeperson erbracht wird. Als Voraussetzung gilt aber, dass der Pflegebedürftige die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise sicherstellt. Der Anspruch auf Pflegegeld setzt die uneingeschränkte Sicherstellung auch dann voraus, wenn das Pflegegeld hierfür allein nicht ausreicht. (vgl. BSG Urteil v. 17.12.2009, B 3 P 5/08 R; LSG Berlin-Brandenburg Urteil v.30.5.2011, L 27 P 116/08). Maßstab für den Umfang der zu erbringenden Leistungen muss der Inhalt des jeweiligen zuerkannten Pflegegrades nach § 14 i. V. m. § 15 sein. Ergänzt und präzisiert wird die Umschreibung dieses Hilfebedarfs und damit der Mindestumfang der sicherzustellenden häuslichen Pflegehilfe durch die Richtlinien der Pflegekassen nach § 17 (Begutachtungs-Richtlinien – BRi). Ist eine pflegerische Sicherstellung in diesem Umfang nicht gegeben, kann das Pflegegeld nicht gezahlt werden. Die Pflegekasse sollte hier im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 4 Abs. 3 und unter Beachtung des Selbstbestimmungsrechts und etwaiger geringerer Ansprüche des Pflegebedürftigen darauf hinwirken, dass der Pflegebedürftige eine wirksame und wirtschaftliche Pflegeleistung erhält (vgl. Hessisches LSG, Urteil v. 21.6.2007, L 8 P 10/05).

 

Rz. 9

Eine besondere Form selbst sichergestellter Pflege ist die als "Arbeitgebermodell" bekannte Variante. Selbständig lebende pflegebedürftige behinderte Menschen organisieren sich ihre Hilfe, indem sie Hilfskräfte sozialversicherungspflichtig beschäftigen. Wenn die für die Pflegebedürftigen zu erbringenden Leistungen den Anforderungen an Pflegeleistungen gerecht werden, ist antragsgemäß Pflegegeld zu bewilligen. Die Sozialhilfeträger sind an die Pflegegeldwahl des behinderten Menschen gebunden und müssen den danach verbleibenden Restbedarf abdecken. Mit dem Pflegegeld erbringt die Pflegeversicherung in vollem Umfang die nach ihrem Recht mögliche finanzielle Unterstützung (vgl. zum Arbeitgebermodell auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 10.3.2008, L 2 SO 6048/07 ER-B; SG Leipzig, Beschluss v. 19.10.2007, S 21 SO 95/07 ER).

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