Rz. 4

Den zur Leistung verpflichteten Trägern und Einrichtungen obliegt die Aufgabe, im Rahmen ihrer Beratungs- und Aufklärungspflichten die Pflegebedürftigen auf die vorgenannten Rechte hinzuweisen. Dieses wird sich im Allgemeinen durch ein persönliches Gespräch regeln lassen und an den gegebenen Verhältnissen orientieren (vgl. auch § 7).

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