Rz. 2a

Abs. 2 enthält ein Wahl- und Wunschrecht der Pflegebedürftigen hinsichtlich der von Einrichtungen und Trägern zu erbringenden Dienste. Dieses ist eine wesentliche Voraussetzung zur Führung eines menschenwürdigen Lebens bei Pflegebedürftigkeit. Dienste und Pflegeeinrichtungen können und sollen durch eine Bevormundung dem Pflegebedürftigen nicht zugewiesen werden. Abs. 2 Satz 2 ist Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts der Pflegebedürftigen. Er gibt damit einen Grundsatz wieder, der sich in den verschiedenen Büchern des SGB an mehreren Stellen wiederfindet (BSG, Urteil v. 24.5.2006, B 3 P 1/05 R, BSGE 96 S. 233). Jedoch kann die Solidargemeinschaft nur angemessenen und im Einzelfall vertretbaren Wünschen entsprechen. So ist z. B. auf örtliche Gegebenheiten Rücksicht zu nehmen, die durch die Nähe der Verwandten oder Freunde bestimmt sein kann. Demgegenüber muss ein erhöhter Pflegeaufwand, der nicht aus individuellen Lebensgewohnheiten des Pflegebedürftigen selbst resultiert, sondern der durch besondere Lebensumstände der Pflegeperson begründet ist, bei der gebotenen objektiven Betrachtung ausgeklammert werden, etwa wenn es um die Ermittlung des zeitlichen Umfangs einer Hilfeleistung geht (vgl. BSG, Urteil v. 21.2.2002, B 3 P 12/01 R, Breithaupt 2002 S. 669).

Dem Pflegebedürftigen steht es grundsätzlich anheim, seine Pflege selbst zu organisieren. Hierzu gehört auch das Recht, nur gelegentlich Pflegepersonen in Anspruch zu nehmen. Allerdings hat er, will er nicht den Erhalt von Leistungen nach diesem Gesetzbuch gefährden, nach Maßgabe von § 37 Abs. 1 insgesamt darauf zu achten, dass die Pflege sichergestellt ist (vgl. LSG Hessen, Urteil v. 21.6.2007, L 8 P 10/05, SozSich 2007 S. 337).

Abs. 2 S. 3 verpflichtet Pflegeeinrichtungen dazu, wo immer möglich dem Wunsch von Pflegebedürftigen nach gleichgeschlechtlicher Pflege Rechnung zu tragen. Ein Anspruch hierauf besteht indes nicht, dies schon im Hinblick auf das Pflegepersonal, welches weit überwiegend aus Frauen besteht.

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