Rz. 5

Die von § 102 erfassten Daten unterliegen der Löschungspflicht nach § 107 Abs. 1 Nr. 1, so dass die Daten spätestens nach dem Ablauf von 10 Jahren zu löschen sind. Dies unterscheidet § 102 in abgeschlossenen Leistungsfällen maßgeblich von den für die Daten des Versichertenverzeichnisses nach § 99 geltenden Löschungsfristen. Hiernach sind die zur Feststellung des Leistungsanspruchs dort eingetragenen Daten nach § 107 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 2 SGB X zu löschen, wenn deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Für Abrechnungsdaten aus dem jeweiligen Leistungsfall gilt nach § 107 Abs. 1 Nr. 2 gar eine feste Löschungsfrist von 2 Jahren. Die in § 102 ausgesprochene Ermächtigung ermöglicht damit nach Abschluss des Leistungsfalles eine längere Aufbewahrung der Daten, die zur Vermeidung von Doppelleistungen beiträgt (vgl. Didong, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 102 Rz. 3; a. A. Behr, in: PflegeV-Komm., § 102 Rz. 5, der auf § 84 Abs. 2 Satz 2 SGB X abstellen will und die Frist des § 107 Abs. 1 Nr. 1 nur als äußerste Grenze ansieht).

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