Rz. 370

In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/3100 S. 273) ist zu dieser Regelung insgesamt ausgeführt: "Satz 1 regelt die Subsidiarität der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 gegenüber den anderen Absicherungen im Krankheitsfall nach dem SGB V. Mit der Regelung in Satz 2 wird erreicht, dass der Sozialhilfeträger weiterhin für die Krankenbehandlung der Empfänger von Leistungen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches oder von laufenden Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständig bleibt." Die Änderung der Sätze 2 und 3 und die Anfügung des Satzes 4 im Gesetzgebungsverfahren (BT-Drs. 16/4247 S. 29) sind damit begründet worden, dass einerseits der Sozialhilfeträger bei kurzzeitigen Leistungsunterbrechungen für den Krankenversicherungsschutz zuständig bleiben soll und dass sich bei Personen mit nachgehendem Leistungsanspruch die Versicherungspflicht nach Nr. 13 – wie bei freiwilligen Mitgliedern – ohne die Anwendung des § 19 Abs. 2 nahtlos an das Ende der Mitgliedschaft anschließt.

 

Rz. 371

Die Regelung über die Nachrangigkeit der Versicherungspflicht nach Abs. 1 Nr. 13 gegenüber anderen Versicherungspflichten, der freiwilligen Mitgliedschaft und der Familienversicherung nach § 10 in Satz 1 ist an sich entbehrlich und überflüssig; denn diese gesetzlich Versicherten haben Leistungsansprüche nach § 11 gegenüber einer Krankenkasse, so dass schon die grundsätzliche Tatbestandsvoraussetzung von Abs. 1 Nr. 13, kein Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, nicht vorliegen kann und es einer Rangfolgeregelung nicht bedurft hätte. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund der obligatorischen Anschlussversicherung als freiwillige Versicherung nach § 188 Abs. 4 (vgl. Komm. dort).

 

Rz. 372

Die Sätze 2 und 3 stellen letztlich lediglich Konkurrenzregelungen im Verhältnis zu Nr. 13 dar, da die Absicherung im Krankheitsfall durch den Sozialhilfeträger den Eintritt eine Versicherung nach diesen Regelungen bereits verhindert. Für die Frage des Empfangs von Leistungen ist nicht auf die tatsächliche Gewährung abzustellen, sondern auf den durch Bescheid festgestellten Anspruch darauf (vgl. BSG, Urteil v. 6.10.2010, B 12 KR 25/09 R, BSGE 107 S. 26). Allein ein Anspruch auf Hilfe bei Krankheit gegenüber dem Sozialhilfeträge ohne den Empfang laufender Leistungen der Sozialhilfe nach anderen Kapiteln des SGB XII schließt die Auffang-Pflichtversicherung daher nicht aus (vgl. BSG, Urteil v. 21.12.2011, B 12 KR 13/10 R, USK 2011-119). Der wesentliche Regelungsinhalt bezieht sich auf die Fälle, in denen es zu einer Unterbrechung des Leistungsbezuges für weniger als einen Monat kommt. Entfällt nämlich kurzzeitig der Leistungsbezug, würde eine Absicherung im Krankheitsfall ab dem Tag des Wegfalls der Sozialhilfeleistung entfallen und die Versicherungspflicht nach Abs. 1 Nr. 13 eintreten. Nach der Grundregelung des § 186 Abs. 11 Satz 1 würde die Mitgliedschaft nach Abs. 1 Nr. 13 dann mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland beginnen, also ab Wegfall der Sozialhilfeleistung. Nach § 190 Abs. 13 Satz 2 hätte dies wiederum zur Folge, dass dann bei Wiedergewährung von Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des SGB XII, anders als bei Leistungen nach § 2 AsylbLG, die Versicherungspflicht nach Abs. 1 Nr. 13 nicht endete, weil dann die Sozialhilfeleistungen keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall wären und der Sozialhilfeträger die Kosten der Absicherung bei Krankheit nicht mehr tragen müsste, sondern die Krankenkasse (vgl. Komm. zu § 190). Insoweit hat der Satz 3 auch Bedeutung für Beginn und Ende der Versicherung nach Abs. 1 Nr. 13. Ungeregelt ist dabei aber geblieben, was gilt, wenn der Bezug von Leistungen nach dem SGB XII für einen vollen Monat oder länger entfällt. In diesen Fällen wird man auf die allgemeine Grundregelung in § 186 Abs. 11 Satz 1 abstellen müssen, d. h., die Versicherungspflicht beginnt dann (rückwirkend) ab dem ersten Tag nach der fehlenden Absicherung, d. h. der Einstellung der Sozialhilfeleistungen.

 

Rz. 373

Der Satz 4 stellt auf den nachgehenden Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 ab, der für einen Monat nach dem Ende einer Pflichtversicherung besteht, dem Grunde nach vollen Krankenversicherungsschutz beinhaltet und damit die Versicherungspflicht nach Abs. 1 Nr. 13 ausschließen würde. Mit Satz 4 wird dieser Ausschlusstatbestand gegenüber der Versicherungspflicht nach Abs. 1 Nr. 13 aber begrenzt ("gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall") und soll nur dann als zwischenzeitliche anderweitige Absicherung gelten, wenn sich unmittelbar daran eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall anschließt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass bei einer für länger als einen Monat andauernden fehlenden Absicherung im Krankheitsfall auch der vorübergehende nachgehende Leistungsanspruch keine solche Absicherung darstellt und Krankenversicherungspflicht nach Abs. 1 Nr. 13 rückwirkend mit nahtlosem Anschluss an das Ende der...

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