Rz. 1

Der durch das Gesundheits-Reformgesetz v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477)geschaffene § 43 trat mit dem Inkrafttreten des SGB V an die Stelle des im Wesentlichen entsprechenden § 193 RVO. Satz 2 wurde durch das 2. GKV-NOG v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) angefügt.

 

Rz. 2

In Satz 1 ist durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) das Funktionstraining mit dem Reha-Sport gleichgestellt worden. Das gleiche Gesetz hat die Sätze 2 und 3 aufgehoben, ohne dass damit der Regelungsgehalt erloschen ist. Vielmehr sind die Vorschriften der Sätze 2 und 3 in § 40 übernommen worden und waren daher nach Auffassung des Gesetzgebers an dieser Stelle entbehrlich.

 

Rz. 3

Art. 5 Nr. 12 des SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) hat § 43 an den Sprachgebrauch des SGB IX angepasst. Ferner sind die bisherige Nr. 1 gestrichen (vgl. hierzu BT-Drs. 14/5786 S. 122), die bisherige Nr. 2 wurde zu Nr. 1, die Nr. 3 zu Nr. 2. Die Änderungen sind zum 1.7.2001 in Kraft getreten.

 

Rz. 4

Das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) hat § 43 wie folgt geändert: Der bisherige Wortlaut wurde Abs. 1. Ein neuer Abs. 2 wurde angefügt.

 

Rz. 4a

Das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 376) hat Abs. 2 Satz 4 geändert. Die Änderung stellt eine Folgeänderung im Hinblick auf die neue Verbändestruktur dar. Diese Änderung tritt zum 1.7.2008 in Kraft, da gemäß § 217f Abs. 1 der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erst ab dem 1.7.2008 zu erfüllen hat.

 

Rz. 4b

Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426) hat mit Wirkung zum 18.12.2008 § 43 Abs. 2 Satz 2 geändert. Die sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen für Kinder können nunmehr bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (zuvor nur bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) erbracht werden.

 

Rz. 4c

Das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) hat mit Wirkung zum 1.1.2018 durch Art. 6 Nr. 8 in Abs. 1 im Satzteil vor Nr. 1 die Angabe "44" durch die Angabe "54" und die Angabe "63 und 54" durch die Angabe "73 und 74" ersetzt. Es handelt sich lediglich um redaktionelle Folgeänderungen aufgrund der Neufassung des SGB IX durch das BTHG.

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