Rz. 16

Die Nichterhebung von Beiträgen für Familienversicherte hat lediglich deklaratorischen Charakter. Die Beitragspflicht knüpft an eine Mitgliedschaft an (§ 223 Abs. 1). Die Familienversicherung begründet zwar ein eigenständiges Versicherungsverhältnis, aber eben keine Mitgliedschaft, so dass dafür keine Beiträge zu erheben sind (vgl. Komm. zu § 10). Die Aussage dient erkennbar dazu, auch die beitragsfreie Mitversicherung der Angehörigen der Mitglieder als Teil der solidarischen Finanzierung zu verdeutlichen. Das bedeutet, dass die Höhe der Beiträge nicht von der Zahl der mitversicherten Familienangehörigen abhängig ist oder abhängig gemacht werden darf.

 

Rz. 16a

Aus der Regelung des Satzes 3 ergibt sich auch, dass wegen familienversicherten Angehörigen bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Stammversicherten im Rahmen der Beitragsfestsetzung bei einer freiwilligen Mitgliedschaft nach § 240 keine höheren Beiträge festgesetzt werden dürfen; weder durch die Berücksichtigung von Familienversicherten an sich, noch durch die Berücksichtigung von deren Einnahmen (vgl. BSG, Urteil v. 23.11.1992, 12 RK 27/92, SozR 3-2500 § 240 Nr. 10).

 

Rz. 17

Das BVerfG ist in seinem Urteil v. 3.4.2001 (1 BvR 1629/94, BVerfGE 103 S. 242) zur Pflegeversicherung zugleich mit dem Hinweis zur Prüfung auch für andere Zweige der Sozialversicherung über die beitragsfreie Versicherung hinausgegangen, als es mit der Forderung nach einer zusätzlichen Beitragsermäßigung bei Kindererziehung und -betreuung einen generativen Beitrag als Teil der solidarischen Finanzierung verlangt. Mit einer solchen Forderung würde in der gesetzlichen Krankenversicherung die Ungleichbehandlung zwischen den Beitragspflichtigen noch verstärkt, wenn die Kosten der Krankenversicherung der familienversicherten Kinder zugleich auch noch mit geringeren Beiträgen für den Stammversicherten verbunden wären. Zudem deckt die Krankenversicherung keinen erst typischerweise zukünftig eintretenden Versicherungsfall, sondern den aktuellen Krankenbehandlungsbedarf. Dagegen ist es völlig ungewiss, ob und in welchem Umfang die Kinder sich später an der umlagefinanzierten Pflege- oder Krankenversicherung beteiligen werden. Unter Beibehaltung der Beitragsbemessung nach beitragspflichtigen Einnahmen würde sich eine Beitragsentlastung einer nicht kleinen Gruppe von Kindererziehenden in steigenden Beitragssätzen in der Krankenversicherung niederschlagen, wie dies die Einführung des Beitragszuschlages für Kinderlose in § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI zeigt. Die Beitragsentlastung während der Phase der Kindererziehung müsste letztlich mit höheren Beiträgen vor oder nach dieser Zeit erkauft werden. Steigende Beitragssätze würden zudem die Tendenz zur Abwanderung von Personengruppen mit hohen beitragspflichtigen Einnahmen in die private Krankenversicherung fördern. Insgesamt gesehen stellt die Forderung des BVerfG, bei höherem Versicherungsrisiko (durch im Regelfall familienversicherte Kinder) die Beiträge zu ermäßigen, das Versicherungsprinzip in der Sozialversicherung an sich infrage. Das BSG (Urteil v. 30.9.2015, B 12 KR 15/12 R, NZS 2016 S. 391) hat eine Übertragung des Grundsätze der Entscheidung des BVerfG auf die Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung abgelehnt (zur Kritik vgl. Seiler, NZS 2016 S. 641; Zustimmung bei Ruland, NZS 2016 S. 361). Desgleichen wurde mit dem Urteil des BSG v. 30.9.2015 (B 12 KR 13/13 R, JurionRS 2015, 38294) eine Reduzierung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung wegen der Betreuung und Erziehung mehrerer Kinder abgelehnt.

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