Rz. 10

Die Vorschrift sorgt dafür, dass gesetzlich nicht krankenversicherte Personen leistungsrechtlich den Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung gleichgestellt werden, ohne einen Versichertenstatus zu erlangen. Die verschiedenen Personenkreise erhalten unter denselben Bedingungen wie Versicherte die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Jeder Berechtigte erhält eine elektronische Gesundheitskarte (§§ 291 ff.).

 

Rz. 11

Die Vorschrift ergänzt die Regelungen zur

  • Krankenversicherungspflicht derjenigen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben (§ 5 Abs. 1 Nr. 13), sowie
  • Anschlussversicherung von Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet (§ 188 Abs. 4).
 

Rz. 12

Abs. 1 begründet ein Auftragsverhältnis, welches die Krankenkasse aufgrund eingeräumten Ermessens eingeht. Abs. 2 begründet einen gesetzlichen Auftrag nach § 93 SGB X (BSG, Urteil v. 28.9.2010, B 1 KR 4/10 R). Danach wird die Krankenbehandlung der nicht versicherten Leistungsberechtigten nach dem SGB XII von der Krankenkasse übernommen. Abs. 3 bis 7 regeln insbesondere die Wahl der Krankenkasse, die Ausgabe und den Einzug der elektronischen Gesundheitskarte, das Meldeverfahren, die Vergütung im Rahmen der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung und die Erstattung der den Krankenkassen entstehenden Aufwendungen einschließlich der Verwaltungskosten.

 

Rz. 13

Für Personen, die bei einem Unternehmen der privaten Versicherungswirtschaft für den Fall der Krankheit versichert sind (z. B. in einem Basistarif, §§ 193 bis 195 VVG) besteht kein Bedarf, Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringen.

 

Rz. 14

Systematisch gehört die Norm nicht in das 8. Kapitel (Finanzierung), sondern in das 3. Kapitel (Leistungen der Krankenversicherung).

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