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§ 214 wurde durch Art. 1, 79 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft gesetzt. Geregelt wurde die Aufsicht über die Bundesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassenverbände.

Mit Wirkung zum 1.1.2009 ist § 214 durch Art. 1 Nr. 146 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) mit völlig neuem Inhalt versehen worden.

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