Rz. 2

Die Vorschrift enthält allgemeine Grundsätze für das Leistungsrecht der GKV. Abs. 1 hebt das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Notwendigkeit der Leistungen hervor, welches in Abs. 4 auch auf die Leistungserbringer und die Versicherten ausgedehnt wird. Zugleich werden Leistungen, die der Eigenverantwortlichkeit der Versicherten zuzurechnen sind, von der Leistungspflicht der Krankenkassen ausgeschlossen. Der erst mit Wirkung zum 1.1.2012 eingefügte Abs. 1a, mit dem der Beschluss des BVerfG v. 6.12.2005 (1 BvR 357/98, sog. Nikolausbeschluss) in das Gesetz übernommen wurde, soll klarstellen, dass es sich hierbei um eine Ausnahme von Abs. 1 Satz 3 handelt (so Begründung in BT-Drs. 17/6906 S. 52). In Abs. 2 wird das Sachleistungsprinzip der GKV statuiert, das auch die Notwendigkeit der Verträge mit Leistungserbringern begründet (Satz 3), zugleich wird aber auch auf mögliche Ausnahmen vom Sachleistungsgrundsatz hingewiesen. Abs. 3 betrifft die Auswahl der Leistungserbringer und die Berücksichtigung der religiösen Bedürfnisse der Versicherten.

 

Rz. 3

Entsprechend dem Einweisungscharakter der Vorschrift enthält die Vorschrift keine für sich gesehen justiziablen Regelungen, sondern lediglich allgemeine Grundsätze, die in den Leistungsvorschriften (§§ 11 ff.) konkretisiert werden, so dass § 2 lediglich als Auslegungshilfe heranzuziehen ist. Dies gilt auch für die in Abs. 1a genannten Ansprüche, denn damit wird lediglich auf die bereits geltenden Anspruchsvoraussetzungen gemäß grundrechtskonformer Auslegung des Leistungsrechts ins Gesetz übernommen (BT-Drs. 17/6906 S. 52).

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