Rz. 37

Nach der Einführung von Abs. 6 durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz mit Wirkung zum 1.1.2012 sind die bisherigen Angebotsmöglichkeiten der Krankenkassen für Satzungsleistungen ausgeweitet worden. Mit dem neuen Abs. 6 sollen die wettbewerblichen Handlungsmöglichkeiten der Krankenkassen auf der Leistungsseite gestärkt werden (BT-Drs. 17/6906 S. 53). Die Krankenkassen können jetzt in ihren Satzungen in bestimmten Leistungsbereichen weitere zusätzliche Leistungen vorsehen. Dies bezieht sich auf den Bereich der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation, Leistungen von Hebammen bei Schwangerschaft und Mutterschutz, Leistungen der künstlichen Befruchtung, der zahnärztlichen Versorgung ohne die Versorgung von Zahnersatz, Leistungen bei der Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimitteln, mit Heil- und Hilfsmitteln sowie Leistungen im Bereich der häuslichen Krankenpflege und der Haushaltshilfe. Außerdem können auch Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern vorgesehen werden. Die Aufzählung der Leistungsbereiche ist abschließend. Nicht in Betracht kommen daher etwa Regelungen, die eine Kostenübernahme für die Aufnahme einer Begleitperson im Elternzimmer bei Schwangerschaft und Mutterschutz (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 30.6.2014, L 6 KR 35/14 ER) oder eine Kostenübernahme für eine künstliche Befruchtung bei versicherten Paaren in auf Dauer angelegter Lebensgemeinschaft (BSG, Urteil v. 18.11.2014, B 1 A 1/14 R) vorsehen.

 

Rz. 38

Die vorgesehenen Leistungen dürfen vom gemeinsamen Bundessausschuss nicht ausgeschlossen sein. Zudem muss sichergestellt sein, dass die Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden. Die Satzung muss daher die Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung hinreichend regeln. Es müssen die Art und Dauer sowie der Umfang der jeweiligen Satzungsleistungen klar definiert und transparent und für den einzelnen Versicherten verständlich dargestellt werden. Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 ist zu beachten.

 

Rz. 39

Abs. 6 Satz 3 sieht eine gesonderte Ausweisung der zusätzlichen Leistungen in der Rechnungslegung der Krankenkassen vor. Diese ist aufgrund der gesonderten Zuweisungssystematik des Gesundheitsfonds für zusätzliche Satzungs- und Ermessensleistungen erforderlich (BT-Drs. 17/6906 S. 53).

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