Rz. 3

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) fördert Leistungserbringer, die Patienten mit pädophilen Sexualstörungen behandeln (Satz 1). Die Förderung erhalten Leistungserbringer, an die sich Menschen mit einer pädophilen Sexualpräferenz wenden können, die sich freiwillig in Therapie begeben wollen. Die Förderung soll dazu beitragen, pädophile Neigungen zu kontrollieren und zu therapieren, um sexuelle Übergriffe auf Kinder zu verhindern (BT-Drs. 18/10289 – neu).

 

Rz. 3a

Gefördert werden Modellvorhaben vom Jahr 2017 an. Je Kalenderjahr werden dafür 5 Mio. EUR aufgebracht. Die Förderdauer ist auf den 31.12.2025 begrenzt. Nach einer etwa einjährigen Vorbereitungsphase durch den GKV-Spitzenverband (Veröffentlichung der Fördergrundsätze, Erteilung der Zuschläge, Vergabe des Evaluationsauftrages) sind die Modellvorhaben nach § 65d weitestgehend zum 1.1.2018 gestartet. Die Dauer der Förderung wird bis zum 31.12.2025 festgelegt. Bei der Förderung besonderer Therapieeinrichtungen zur Behandlung von Patienten mit pädophilen Sexualstörungen handelt es sich um ein hochspezialisiertes Therapieangebot mit vergleichsweise geringen Patientenzahlen und spezifischen Anforderungen an Therapie, Qualitätsmanagement und begleitende Evaluierung. Die Klarstellung der Förderdauer auf 8 Jahre soll zu einem möglichst hohen Erkenntnisgewinn aus den Modellvorhaben beitragen. Damit kann negativen Auswirkungen durch etwaige Projektverzögerungen aufgrund der Corona-Pandemie entgegengewirkt und den Leistungserbringern eine verlässliche Planung ermöglicht werden. Es soll vermieden werden, dass einzelne Therapien zur Behandlung einer pädophilen Sexualstörung wegen einer zu kurzen Laufzeit der Modellprojekte und unklarer Situation einer etwaigen Übernahme in die Regelversorgung vorzeitig abgebrochen werden müssen (BT-Drs. 19/26822 S. 70 f.).

 

Rz. 3b

Ob ein nicht verbrauchter Förderbetrag in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden darf, ist gesetzlich nicht geregelt. Der Gesetzgeber hat eine Regelungslücke hinterlassen (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 65d Rz. 9).

 

Rz. 4

Gefördert werden Leistungserbringer mit einem freiwilligen Therapieangebot, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen (Satz 2; z. B. Vertragsärzte, Psychotherapeuten oder ermächtigte Ärzte und Einrichtungen wie Hochschulambulanzen oder psychiatrische Institutsambulanzen). Die Leistungserbringer werden vom GKV-Spitzenverband als förderungsfähig anerkannt.

 

Rz. 5

Der Datenschutz richtet sich nach § 63 Abs. 3 Satz 1, 4, Abs. 3a und 5 (Satz 3; Ausnahme: § 63 Abs. 5 Satz 3). Wenn von den Vorgaben des SGB X abgewichen wird, sind die Modellvorhaben auf längstens 8 Jahre befristet. Personenbezogene Daten der Patienten, die abweichend vom SGB X verarbeitet worden sind, sind unverzüglich nach dem Abschluss des Modellvorhabens zu löschen. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder die Landesbeauftragten für den Datenschutz sind rechtzeitig vor Beginn des Modellvorhabens zu unterrichten (§ 63 Abs. 5).

 

Rz. 5a

§ 63 Abs. 5 Satz 3 ist nicht anwendbar. Damit wird festgelegt, dass die Förderdauer der üblichen maximalen Länge von Modellvorhaben in der gesetzlichen Krankenversicherung von 8 Jahren entspricht (§ 63 Abs. 5 Satz 1), auch wenn in den Modellvorhaben von den Vorschriften des 10. Kapitels mit Einwilligung der Betroffenen (§ 63 Abs. 3a Satz 2) abgewichen wird. § 63 Abs. 5 Satz 3, der in diesen Fällen eine Befristung auf 5 Jahre vorsieht, gilt hier nicht.

 

Rz. 5b

Die Anonymität der Patienten ist zu gewährleisten. Die Anonymität darf nur eingeschränkt werden, soweit die Patienten dazu ihre Einwilligung erteilen (Satz 4; z. B. für die Nutzung pseudonymisierter Daten im Rahmen der Evaluation). Von den Vorschriften zum Schutz der Sozialdaten (§§ 67 ff. SGB X) darf nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung des Versicherten und nur in dem Umfang abgewichen werden, der erforderlich ist, um die Ziele des Modellvorhabens zu erreichen.

 

Rz. 6

Die Modellvorhaben sind im Regelfall auf längstens 8 Jahre zu befristen (§ 63 Abs. 5). Wenn von den Vorgaben des SGB X abgewichen wird, sind die Modellvorhaben auf längstens 5 Jahre zu befristen.

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