Rz. 129

Bei Arbeitslosigkeit können nur Bezieher von Arbeitslosengeld nach dem SGB III Mutterschaftsgeld i. S. d. § 24i beanspruchen, nicht dagegen Bezieher von Arbeitslosengeld II (nach dem SGB II). Letztere haben gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2a keinen Anspruch auf Krankengeld und damit auch keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld; sie erhalten während der Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit weiterhin Arbeitslosengeld II.

Das Arbeitslosengeld nach dem SGB III gilt auch dann "bezogen" i. S. d. § 47b SGB V, wenn es nur zuerkannt wurde, aber nicht zur Auszahlung gelangt (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10.11.2020, L 9 KR 374/19).

Bei Frauen, die Arbeitslosengeld nach dem SGB III beziehen, richtet sich die Berechnung des Mutterschaftsgeldes nach den gleichen Grundsätzen wie beim Krankengeld (Abs. 2 Satz 5). Die Berechnung des Krankengeldes erfolgt hier nach § 47b Abs. 1. § 47b ist die speziellere Bestimmung zu § 47 SGB V und verdrängt diese; ein Rückgriff auf § 24i Abs. 2 Satz 1 SGB V und das Nettoarbeitsentgelt im Rahmen des Satzes 7 verbietet sich wegen dieser klaren Verweisung auf die Bestimmungen zum Krankengeld auch dann, wenn die Frau erst kurz vor Beginn des leistungsauslösenden Tatbestandes (Beginn der 6. Woche vor der Entbindung) aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10.11.2020, a. a. O.). Somit werden das Krankengeld und somit auch das Mutterschaftsgeld in Höhe der zuletzt von der Agentur für Arbeit gewährten Leistung gezahlt. Die Krankenkasse kann den Zahlbetrag aus den jeweiligen elektronischen Datensätzen (im Rahmen des DÜBAK-Verfahrens) oder aus der von der Agentur für Arbeit ausgestellten "Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld" ersehen.

Das Mutterschaftsgeld wird für jeden Kalendertag gezahlt. Kann die Frau Mutterschaftsgeld für einen vollen Kalendermonat beanspruchen, ist für diesen Kalendermonat Mutterschaftsgeld unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage des Monats generell für 30 Tage zu gewähren (§ 154 SGB III). Das gilt auch für den Kalendermonat, in dem die Zahlung von Mutterschaftsgeld beginnt und vorher ab Beginn des Monats während eines jeden Tages Arbeitslosengeld gezahlt wurde.

 

Rz. 130

Wurde das Beschäftigungsverhältnis der Arbeitslosengeldbezieherin während der Schwangerschaft zulässig aufgelöst (vgl. Rz. 20 ff.), ist Mutterschaftsgeld (einschließlich des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Abs. 3 MuSchG) in Höhe des aus der damaligen Beschäftigung erzielten Nettoarbeitsentgelts zu zahlen (vgl. Gesetzeswortlaut des § 24 i Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Satz 5). Grund: Durch die mitgliedschaftserhaltende Wirkung des § 192 Abs. 2 (gleichrangig mit der Mitgliedschaft aufgrund des SGB III-Bezugs) behält die Frau den Anspruch auf das Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts; die Frau erhält dann höhere Leistungen, als wenn sie Mutterschaftsgeld in Höhe der SGB III-Leistung beziehen würde. Diese Rechtswirkung ist gewollt, weil eine Frau, deren Arbeitsverhältnis zulässig aufgelöst wurde, durch den zwischenzeitlichen Bezug von Arbeitslosengeld nicht benachteiligt werden darf.

 

Rz. 131

Bei Frauen, die Teilarbeitslosengeld beziehen und gleichzeitig noch eine Beschäftigung ausüben, berechnet sich das Mutterschaftsgeld sowohl

a) aus dem Nettoarbeitsentgelt des weiterhin bestehenden Arbeitsverhältnisses als auch

b) aus dem (Teil-)Arbeitslosengeld i. S. d. § 162 SGB III

(GR v. 06.12.2017-II i.d.F. v. 23.03.2022, Abschn. 9.3.5).

Das aus a) und b) separat berechnete Mutterschaftsgeld wird gleichzeitig nebeneinander gezahlt. Im Einzelnen gelten folgende Besonderheiten:

zu a)

Die Zahlung des Mutterschaftsgeldes (in Höhe des Nettoarbeitsentgelts) aus dem weiterhin bestehenden Arbeitsverhältnis erfolgt für die tatsächlichen Kalendertage eines Monats. Das gilt auch dann, wenn für den vollen Kalendermonat Mutterschaftsgeld zu zahlen ist.

Überschreitet das Nettoarbeitsentgelt 13,00 EUR täglich, wird das kalendertägliche Mutterschaftsgeld auf 13,00 EUR begrenzt; den Unterschiedsbetrag zwischen den 13,00 EUR und dem täglichen Nettoarbeitsentgelt hat der Arbeitgeber als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Abs. 1 MuSchG (vgl. Rz. 114 ff.) zu zahlen – und zwar in dem Umfang, um den das von ihm gezahlte Nettoarbeitsentgelt 13,00 EUR täglich überschreitet; der Bezug von Teil-Arbeitslosengeld hat auf die Höhe des Zuschusses i. S. d. § 20 Abs. 1 MuSchG keine Auswirkungen.

zu b)

Das wegen des Bezugs von (Teil-)Arbeitslosengeld zu zahlende Mutterschaftsgeld wird in Höhe des Krankengeldes gezahlt. Es ist für jeden Kalendertag in Höhe des kalendertäglichen (Teil-)Arbeitslosengeldes zu zahlen; ist Mutterschaftsgeld für einen vollen Kalendermonat zu leisten, ist dieser Monat mit 30 Tagen anzusetzen (§ 154 Satz 2 SGB III). Das gilt auch, wenn für jeden Tag des entsprechenden Kalendermonats Teil-Arbeitslosengeld und Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengel...

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