Rz. 1

§ 217a wurde durch Art. 1 Nr. 149 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) mit Wirkung zum 1.4.2007 in Kraft gesetzt. Die Vorschrift regelt als eines der Kernelemente der Neustrukturierung der GKV-Verbände die Bildung des Spitzenverbandes Bund. Eine Vorgängervorschrift gibt es dazu nicht, da die Aufgaben der Spitzenverbände der Krankenkassen bis dahin durch die Bundesverbände der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Verbände der Ersatzkassen und die See-Krankenkasse wahrgenommen wurden.

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