1 Verbot der Kinderarbeit

Die Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich verboten.[1] Als Kind im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes gilt, wer entweder noch nicht 15 Jahre alt ist oder noch der Vollzeitschulpflicht unterliegt.[2] Diese dauert je nach Bundesland 9 oder 10 Schuljahre.

Das Verbot der Kinderarbeit gilt nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahren mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten mit leichten und für sie geeigneten Arbeiten bis 2 Stunden täglich (in der Landwirtschaft bis 3 Stunden), nicht zwischen 18 und 8 Uhr und nicht vor oder während des Schulunterrichts.[3]

Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen (z. B. bei Einschulung mit 5 ½ Jahren), dürfen nur im Berufsausbildungsverhältnis oder nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu 7 Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.[4]

2 Erlaubte Schülerarbeit

Schüler, deren Beschäftigung nach den vorstehenden Ausführungen erlaubt ist und die in den Schulferien ein Arbeitsverhältnis eingehen, sind echte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis jedoch befristet ist[1], sodass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Zeit ohne Kündigung endet. Im Übrigen sind die arbeitsrechtlichen Vorschriften anwendbar.

Zu beachten sind bei Schülern unter 18 Jahren insbesondere die Arbeitszeit- und Beschäftigungsbeschränkungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes[2]; allerdings ist eine ärztliche Untersuchung nicht für eine geringfügige oder eine nicht länger als 2 Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten erforderlich, von denen keine gesundheitlichen Nachteile zu befürchten sind.

Auch Schüler, die Ferienarbeit leisten, haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Anspruch auf Urlaub besteht regelmäßig nur nach dem Zwölftelungsprinzip bei Arbeitsverhältnissen, die mindestens einen vollen Monat bestehen.

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