Rz. 16

Der Anspruch auf Weiterzahlung des Übergangsgeldes bzw. der Unterhaltsbeihilfe endet - wie unter Rz. 14 erläutert - mit dem Tag des wirksamen Abbruchs der Teilhabeleistung. Sofern der Verwaltungsakt über die Bewilligung des Übergangsgeldes bzw. der Unterhaltsbeihilfe nicht mit einer Nebenbestimmung i. S. d. § 32 SGB X versehen ist, hat der Rehabilitationsträger den Rehabilitanden anzuhören, bevor er wirksam die Maßnahme abbrechen kann (§ 24 SGB X). Hierzu ist dem Rehabilitanden eine angemessene Frist zur Äußerung zuzugestehen. Eine lediglich mündliche telefonische Anhörung des Rehabilitanden ist rechtswidrig. Nach Auffassung des Autors beträgt die angemessene Frist in diesen Fällen mindestens 7 Tage (die Entscheidung kann erhebliche Folgen für den Rehabilitanden haben!). Falls die Anhörung des Rehabilitanden über die Postzustellung erfolgt, sind bei der Berechnung der Anhörungsfrist die Postlaufzeiten zusätzlich zu berücksichtigen. Als Postlaufzeiten sind grundsätzlich jeweils 3 Tage (vgl. § 37 Abs. 2 SGB X) anzusetzen.

Der Abbruch der Teilhabeleistung darf nicht vor erfolgter Anhörung bzw. vor Ablauf der Anhörungsfrist erfolgen. Außerdem darf der Abbruch der Teilhabeleistung immer nur mit Wirkung für die Zukunft und nicht rückwirkend erfolgen (frühester Tag des Abbruchs erst nach der Anhörung).

Klagt der Rehabilitand gegen den Verwaltungsakt bezüglich des Abbruchs und damit auch gegen die Beendigung der Geldleistung, muss er beweisen, dass der Rehabilitationsträger die negative Prognoseentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung auf eine unzutreffende Information gestützt hat oder der Rehabilitationsträger die ihm vorliegenden Informationen unzutreffend gewürdigt hat. Eine nachträgliche Beurteilung der Streitsache in Kenntnis des aktuellen Krankheitsverlaufs ist nicht möglich, allerdings kann der aktuelle Krankheitsverlauf bei der Beweissicherung herangezogen werden.

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