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Die Vorschrift trat am 1.7.2001 durch Art. 68 Abs. 1 SGB IX in Kraft und wurde erstmals aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung ab 1.1.2018 leicht angepasst. Zunächst wurde der Begriff der "Teilhabe" durch den Begriff "Teilhabe am Leben in der Gesellschaft" näher definiert. Ferner wurden die "Leistungen zur Bildung" neu als Leistungsgruppe aufgenommen. Außerdem wurden die Wörter "Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft" durch den Begriff "Leistungen zur sozialen Teilhabe" ersetzt, ohne dass sich etwas an den Inhalt dieser Leistung ändert.

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9522 S. 228) dienen die Neuregelungen für die Leistungsgruppen der sozialen Teilhabe und der Teilhabe an Bildung nicht der Ausweitung der bisherigen Leistungen, sondern der Rechtssicherheit bei der Leistungserbringung und damit der Stärkung der Selbstbestimmung und Teilhabe der Leistungsberechtigten. Allerdings erfolgt in der Gesetzesbegründung zu § 75 eine Erweiterung des Personenkreises insofern, als unter Bildung nicht nur der reine Schulbesuch, sondern auch das Studium (Bachelor und Masterstudiengang), die berufliche Schulausbildung sowie die schulische und hochschulische berufliche Weiterbildung zu verstehen ist.

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