Rz. 10c

Bei Abhängigkeitskranken dient die Adaption im Anschluss an eine Entwöhnung dem Zweck, den Betreffenden auf Dauer in Beruf und Gesellschaft zu integrieren (z. B. Aufbauen einer festen Tagesstruktur) und ihn dadurch vor Rückfällen zu schützen. Vom Inhalt her beinhalten Adaptionsmaßnahmen überwiegend Hilfen arbeits- und sozialtherapeutischer Art wie Arbeits- und Haushaltstraining, Sozialberatung in Ausbildungs-, Wohnungs- und sonstigen Fragen, zudem Psychotherapie. Ärztliche Interventionen und Pharmakotherapie treten in den Hintergrund. Deshalb zählen die Adaptionsleistungen nicht zu den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, wenn die erwähnten Leistungskomponenten aufgrund der Anwendung des § 42 Abs. 3 nicht mit in eine laufende, medizinische Rehabilitationsleistung integriert sind (vgl. auch BSG, Urteil v. 26.6.2007, B 1 KR 36/06 R). Dieses trifft insbesondere bei den Krankenkassen zu, deren Leistungsspektrum sich aus §§ 40 ff. SGB V und nicht aus § 42 Abs. 3 SGB IX herleiten lässt (vgl. BSG, a. a. O.).

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