Rz. 35

§ 36 Abs. 3 gibt den Rehabilitationsträgern die Möglichkeit, Rehabilitationsdienste oder -einrichtungen in Form von Geld oder anderen Formen der Begünstigung zu fördern – und zwar im Rahmen des für sie geltenden Rechts. Die Förderung ist als Projekt- oder institutionelle Förderung möglich und wegen ihrer Zweckbestimmung regelmäßig auf einen bestimmten Zeitraum befristet. In Einzelfällen ist jedoch auch nur eine einmalige Förderung in Form einer "Anschubfinanzierung" möglich.

Die Rehabilitationsträger i. S. d. § 6 haben im Rahmen der für sie geltenden haushaltsrechtlichen und verfahrensrechtlichen Vorschriften die Möglichkeit, die Förderwürdigkeit nach individuellen Kriterien zu beurteilen. Ziel dieser Förderung kann sein, z. B.

  • einen bestimmten Dienst bzw. eine spezielle, indikationsbezogene Teilhabeeinrichtung für eine unterversorgte Region zu "ködern",
  • eine neue Therapieart/-form in der Region einzuführen,
  • die Vernetzung von unterschiedlichen Rehabilitationseinrichtungen und -diensten untereinander zu verbessern, damit die Versorgungsstruktur verbessert wird,
  • Zugangs- und Kommunikationsbarrieren zu vermeiden,
  • die Teilhabeleistungen mit familienentlastenden Dienstleistungen zu verbinden oder
  • eine gemeinsame Betreuung von behinderten und nichtbehinderten Kindern durchzuführen.
 

Rz. 36

Die Förderung kann durch spezielle Verträge nach § 37, durch "Belegungsgarantien" oder andere Absprachen erfolgen (z. B. Möglichkeit der Nutzung eines Büroraumes für einen bestimmten Rehabilitationsdienst).

Dabei können auch mehrere Rehabilitationsträger zusammen die Förderung durchführen. Wichtig ist eine Transparenz zwischen den Rehabilitationsträgern, um eine ausgewogene Förderung der Versorgungsstruktur zu erreichen und unangemessene Doppelförderungen zu vermeiden.

 

Rz. 37

Die Förderung durch die Rehabilitationsträger kommt nur in Betracht, wenn andere Förderungen (z. B. Förderung der Länder und Kommunen) nicht ausreichen, um das angestrebte Versorgungsziel zu erreichen. Die Rehabilitationsdienste und -einrichtungen müssen sich also vorrangig um eine Förderung durch andere Stellen bemühen, ehe sie über § 36 Abs. 3 Hilfe erhalten können.

 

Rz. 38

Die Förderung einer Eigeneinrichtung eines Rehabilitationsträgers (z. B. Rehabilitationskliniken der DRV) ist nach Abs. 3 grundsätzlich nicht möglich, da dort regelmäßig andere Finanzierungsquellen zur Deckung des Bedarfs für neue Versorgungsformen zur Verfügung stehen.

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