Rz. 4

Die gesetzliche Aufzählung der Aufgaben der Landesärzte in Abs. 2 ist nicht abschließend. Ihnen kommt nach Abs. 2 Nr. 1 vor allem die Aufgabe zu, Gutachten in besonders schwierig gelagerten Einzelfällen oder in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung zu erstellen. Die Gutachteraufgabe üben die Landesärzte gegenüber den für das Gesundheitswesen und die Sozialhilfe zuständigen Landesbehörden sowie den zuständigen Trägern der Sozialhilfe aus. Die Gutachteraufgabe besteht nach h. M. nur für Rehabilitationsträger der Sozialhilfe.

 

Rz. 5

Abs. 2 Nr. 2 fördert und verbessert die Teilhabe von Menschen mit Behinderung, indem die Landesärzte die obersten Landesbehörden bei der Erstellung von Konzeptionen, Situations- und Bedarfsanalysen und bei der Landesplanung mit ihren besonderen Erfahrungen sowie medizinischen Fachwissen unterstützen. Zudem können Sie selbst initiativ in die vorgenannten Konzeptions- und Planungsaufgaben eingreifen bzw. aktiv werden. Hierdurch wird das Aufgabenspektrum der Landesärzte erweitert und beträchtlich aufgewertet. Denn sie werden aktiv am Verfahren einer systematischen Rehabilitationsplanung auf Landesebene beteiligt. Der Landesarzt hat dabei stets interessenunabhängig und neutral aufzutreten. Zugleich werden die obersten Landesbehörden in die Lage versetzt, mit Hilfe ihrer fachkundigen medizinischen Berater ihre rehabilitationsrechtlichen Aufgaben, z. B. nach § 88, gerade auch im Hinblick auf die neuen Herausforderungen an die Rehabilitationsträger der Sozial- und Jugendhilfe besser als bisher schon durch eine systematische Bedarfsplanung und neue konzeptionelle Lösungsansätze zu entwickeln und wahrzunehmen.

 

Rz. 6

Abs. 3 Nr. 3 regelt die Unterrichtungsaufgabe der Landesärzte gegenüber den für das Gesundheitswesen zuständigen Landesbehörden, damit diese wiederum ihre Aufgaben nach § 36 auf der Grundlage einer fundierten Datenbasis erfüllen können Die bisher auf den Erfolg von Erfassungs-, Vorbeugungs- und sog. Bekämpfungsmaßnahmen ausgerichtete Unterrichtungspflicht der Landesärzte ist in einer zeitgemäßeren Gesetzessprache formuliert und, um die wesentliche Informationspflicht der Landesärzte, die Landesgesundheitsbehörden ebenso über Art und Ursachen von Behinderungen wie über notwendige Hilfen zu unterrichten, erweitert worden.

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