Rz. 11

In Abs. 8 Satz 1 wird klargestellt, dass für das Erstattungsverfahren das Verwaltungsverfahrensgesetz und die entsprechenden Gesetze der Länder gelten. Satz 1 ist im Gesetzgebungsverfahren zum SGB IX 2001 auf Anregung des Bundesrates eingefügt worden. Der Bundesrat hatte die Auffassung vertreten, dass die zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr und im Fernverkehr (§ 228 Abs. 1 und 6) verpflichteten Unternehmen einen Rechtsanspruch auf Erstattung der ihnen durch die unentgeltliche Beförderung bestimmter schwerbehinderter Menschen, ihrer notwendigen Begleitpersonen und bestimmter Gegenstände entstehenden Fahrgeldausfälle hätten. Bei der Erstattung von Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen an Verkehrsunternehmen handele es sich nicht um die Gewährung von Sozialleistungen. Die mit der Erstattung befassten Behörden arbeiteten allgemein mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz bzw. den entsprechenden Gesetzen der Länder.

 

Rz. 12

Dieser Auffassung ist der Gesetzgeber gefolgt (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung des Deutschen Bundestages, BT-Drs. 14/5786, Beschlussempfehlung und BT-Drs. 14/5800, Bericht).

 

Rz. 13

Abs. 8 Satz 2 stellt klar, dass bei Streitigkeiten über die Erstattungen und die Vorauszahlungen der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Diese Klarstellung war in der Vorgängervorschrift des § 64 Abs. 8 SchwbG (dort Satz 1) erforderlich, weil nicht geregelt war, welche Vorschriften für das Verwaltungsverfahren der Behörden des Bundes (Bundesverwaltungsamt) und der Länder gelten. Bis zu der Klarstellung in Satz 1 wurde das SGB X angewendet.

Die Klarstellung in Satz 2 ist aufgrund des eingefügten Satzes 1 nicht mehr zwingend, weil sie sich nunmehr unmittelbar aus der Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes und der entsprechenden Vorschriften der Länder ergibt.

 

Rz. 14

§ 131 VwGO, auf den in § 64 Abs. 8 SchwbG ebenfalls noch verwiesen worden war und der die Zulassung der Berufung und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung regelte, ist entfallen.

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