Rz. 6

Im Gegensatz zu dem Prozentsatz für die Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr ist hier bei der Ermittlung des Prozentsatzes für die Erstattung der Fahrgeldausfälle nicht ein für jedes Land einheitlicher, aber länderspezifischer Prozentsatz zu ermitteln, sondern ein bundeseinheitlicher Prozentsatz.

 

Rz. 7

Dieser wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bekannt gegeben.

 

Rz. 8

Die Bekanntgabe erfolgt für jeweils 2 Jahre, d. h., der Prozentsatz gilt nicht wie der Prozentsatz für die Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr ein Jahr, sondern für 2 Jahre unverändert.

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