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Eine Wertmarke zur Inanspruchnahme der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr wird nach Abs. 5 Satz 1 nicht ausgegeben, solange eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung (im Gegensatz zur Kraftfahrzeugsteuerbefreiung) nach § 3a Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in Anspruch genommen wird. Welcher Personenkreis Anspruch auf Kraftfahrzeugsteuerbefreiung hat und die Verpflichtung des übrigen von der Befreiung nicht erfassten Personenkreises zur Wahl, ob eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung oder stattdessen das Recht auf unentgeltliche Beförderung nach § 228 in Anspruch genommen wird, ergibt sich aus § 3 a KraftfStG. Gegenüber der Formulierung in Abs. 1 Satz 12 des § 145 SGB IX in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung ist Abs. 5 Satz 1 in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung des § 228 neu formuliert. Die Neuformulierung steht im Zusammenhang mit der Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes durch das Zweite Verkehrssteueränderungsgesetz v. 8.6.2015 (BGBl. I S. 901). Hiernach tragen die für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Hauptzollämter die Inanspruchnahme der Kraftfahrzeugsteuerermäßigung nicht mehr in das Beiblatt zur Wertmarke des anspruchsberechtigten schwerbehinderten Menschen ein. Damit wird für die Antragsteller das Verfahren nun erleichtert, da Wege zu unterschiedlichen Behörden entfallen. Andererseits gab der Vermerk des Hauptzollamtes bisher den Versorgungsämtern Sicherheit bei der Prüfung, ob dem schwerbehinderten Menschen eine Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung ausgegeben werden konnte. Infolge der Änderung durch das Zweite Verkehrssteuergesetz war in § 3a der Schwerbehindertenausweisverordnung Abs. 3 Satz 2 aufzuheben und Abs. 4 Satz 1 entsprechend anzupassen (Art. 19 Abs. 20 Nr. 3 Buchst. b und c BTHG).

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