Rz. 16

Die Rentenversicherungsbeiträge sind vom Träger der Einrichtung allein zu tragen, wenn das monatliche Entgelt 20 % der Bezugsgröße nicht übersteigt (§ 168 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI).

Diese Beiträge sind dem Träger der Werkstatt von den für die behinderten Menschen zuständigen Kostenträgern zu erstatten (§ 179 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).

Erhält der behinderte Beschäftigte ein Entgelt zwischen 20 und 80 % der monatlichen Bezugsgröße, sind die auf dieses gezahlte Entgelt entfallenden Beiträge von dem Träger der Werkstatt und von dem Beschäftigten je zur Hälfte zu tragen. Der auf den Träger der Werkstatt entfallende Beitragsanteil wird ihm ebenfalls vom Kostenträger erstattet (§ 179 Abs. 1 Satz 2 SGB VI), eine Erstattung der Beitragsanteile des Beschäftigten erfolgt dagegen nicht.

Die Rentenversicherungsbeiträge, die auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlichen Entgelt und dem Mindestentgelt entfallen, sind von dem Träger der Werkstatt allein zu tragen (§ 168 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI); sie werden dem Träger in voller Höhe vom Bund erstattet (§ 179 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).

__

 

Rz. 17

Die Einzelheiten der Erstattung von Beiträgen zur Rentenversicherung sind in der Aufwendungserstattungs-Verordnung v. 11.7.1975 (BGBl. I S. 1896), zuletzt geändert durch Art. 24 des Bundesteilhabegesetzes v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234), geregelt.

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