Rz. 1

Durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) ist in Abs. 1 Nr. 2 eine redaktionelle Folgeänderung zu § 73 Abs. 2 Nr. 6 vorgenommen worden, die am 1.1.2005 wirksam wurde.

Durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) wurde mit Wirkung zum 1.5.2004 Abs. 2a eingefügt.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 90 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 173.

Mit Art. 23 Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) wurde in Abs. 1 ein redaktioneller Fehler beseitigt. Bei der Verschiebung der Paragraphen im Schwerbehindertenrecht in Teil 3 SGB IX wurde durch ein Versehen die in § 90 Abs. 1 enthaltene Aufzählung der Ausnahmetatbestände (hier Nr. 3) nicht vollständig übernommen.

In der ab 1.1.2018 geltenden Fassung wurden auch die Absätze neu nummeriert (bisheriger Abs. 2a nun Abs. 3, bisheriger Abs. 3 nun Abs. 4).

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