0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 30.12.2016 neu gefasst.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 131 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 214. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 131 i. d. F. des Art. 2 dieses Gesetzes.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift regelt die alle 2 Jahre durchzuführende Bundesstatistik.

Durch die Neufassung durch das Bundesteilhabegesetz wurde ein Abs. 2 eingefügt, der bisherige Abs. 2 wurde Abs. 3. In Abs. 1 Satz 2 wurde der Begriff "Tatbestände" durch das Wort "Erhebungsmerkmale" ersetzt. Damit wird dem Gebot nach § 9 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz Rechnung getragen, dass eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift unter anderem Erhebungs- und Hilfsmerkmale festlegen muss. Was Hilfsmerkmale für die Statistik sind, ist nun in Abs. 2 bestimmt.

2 Rechtspraxis

2.1 Tatbestände

 

Rz. 2

In Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind die zu erhebenden Merkmale benannt.

Erhoben wird nach Nr. 1 nur die Zahl der schwerbehinderten Menschen mit einem gültigen Ausweis gem. § 152 Abs. 5. Nur mit einem solchen Ausweis können Leistungen und sonstige Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach dem Schwerbehindertenrecht oder nach sonstigen Rechtsvorschriften zustehen, in Anspruch genommen werden.

 

Rz. 3

Mit Hilfe der Statistik können Erkenntnisse gewonnen und Planungen über Umfang und Gestaltung erforderlicher Hilfen und Leistungen für schwerbehinderte Menschen angestellt werden.

 

Rz. 4

In den Ausweisen eingetragene Merkzeichen (§ 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung) werden in der Statistik nicht erhoben. Eine solche Erhebung zum Umfang der Inanspruchnahme und der entstehenden Aufwendungen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr erfolgt mit der Statistik nach § 236.

 

Rz. 5

Die Angaben nach Abs. 1 Nr. 2 dienen mehreren Zwecken. Aus den Angaben zum Alter können Rückschlüsse auf die Zahl der noch nicht oder nicht mehr im Arbeitsleben stehenden schwerbehinderten Menschen gezogen werden, für die also Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben noch nicht oder nicht mehr in Frage kommen.

 

Rz. 6

Angaben zum Geschlecht schwerbehinderter Menschen sind erforderlich, um Aussagen zum Bedarf notwendiger geschlechtsspezifischer Maßnahmen treffen zu können.

 

Rz. 7

Angaben zum Wohnort ermöglichen Ländern und Kommunen entsprechende Planungen.

 

Rz. 8

Die Angaben zu Art und Grad der Behinderung (Abs. 1 Nr. 3) werden von den zuständigen Behörden im Rahmen des Verfahrens nach § 152 Abs. 1 erhoben. Zusätzlich werden für die Statistik nach Abs. 1 Angaben zur Ursache der Behinderung, also dazu, auf welches Ereignis die Behinderung zurückzuführen ist (Behinderung von Geburt an, Behinderung aufgrund eines Unfalls o. ä.), erhoben.

2.2 Hilfsmerkmale

 

Rz. 8a

Was Hilfsmerkmale sind, ist in dem neuen Abs. 2 bestimmt. Die Signiernummern für das Versorgungsamt und das Gerichtsland (Nr. 3) sind für die Statistik als Hilfsmerkmale erforderlich, um eine Vollzähligkeit der Datenmeldung eindeutig feststellen zu können und bei inhaltlichen Unstimmigkeiten Nachfragen an die Berichtsstellen zu ermöglichen.

2.3 Auskunftspflichtige Behörden

 

Rz. 9

Auskunftspflichtig gegenüber dem Bund (dem Statistischen Bundesamt) sind die Behörden der Länder, die für die Feststellung des Vorliegens einer Behinderung und den Grad der Behinderung zuständig sind. In dem durch das Bundesteilhabegesetz v. 23.12.2016 (BGBl I S. 3234) in Abs. 3 angefügten Satz 3 wird bestimmt, dass bei dieser Meldung Angaben zu den Hilfsmerkmalen Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person (Abs. 2 Nr. 2) freiwillig sind.

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