Rz. 4

Die (Soll-)Vorschrift verpflichtet Personensorgeberechtigte, die ihnen anvertrauten Menschen einer Beratungsstelle nach § 32, einer Beratungsstelle der Rehabilitationsträger oder einem Arzt vorzustellen, wenn sie Behinderungen wahrnehmen oder hierauf z. B. durch Ärzte, medizinisches Personal, Lehrer oder von anderen nach § 34 genannten Personen hingewiesen werden. Diese Pflicht besteht aber nur, soweit sie sachangemessen ist. Da die zwingende rechtliche Verpflichtung in vielen Fällen nicht sachgerecht sein dürfte und insbesondere bei älteren Menschen, die sich bereits in einem Pflegeheim aufhalten, i. d. R. kein Bedürfnis besteht, sie einer Beratungsstelle oder einem Arzt vorzustellen, ist die sich der Soll-Verpflichtung ergebende Vorstellungspflicht gerade in diesen Fällen zu verneinen (BT-Drs. 14/5074 S. 11). Sobald jedoch der Sorgerechtsverpflichtete die (drohende) Behinderung selbst wahrgenommen hat, entsteht aus dem Betreuungsverhältnis eine Konsultationspflicht. Die Anforderungen an die Personensorgeberechtigten, eine Teilhabebeeinträchtigung nach § 2 Abs. 1 zu erkennen bzw. wahrzunehmen, ist in Hinblick auf die Personengruppe nach § 34 (z. B. Ärzte, medizinisches Personal) gering anzusetzen. Auch wird nicht erwartet, dass jedem Verdacht einer möglichen Behinderung nachgegangen wird und dadurch eine Überforderung für den Sorgerechtsverpflichteten oder gar gesundheitliche Schäden durch ärztliche Untersuchungen bei dem Betreuten drohen.

 

Rz. 5

Im Hinblick auf die o. g. erhöhten Anforderungen an die Personensorgeberechtigten, die regelmäßig medizinische Laien sind, ist die Pflicht der Eltern und Vormünder zur Vorstellung im Rahmen einer Soll-Vorschrift entschärft worden. Auch wenn das Gesetz keine Frist zur Vorstellung vorsieht, so sollte diese unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern erfolgen, damit die Norm ihren Zweck erfüllen kann.

Einer gesetzlichen Regelung hinsichtlich einer Frist bedarf es nicht, da sich die Verpflichtung der Personensorgeberechtigten zum Handeln unmittelbar aus dem Personensorgerecht ergibt. Folgerichtig stellt § 33 auf den Erziehungs- oder Betreuungsauftrag der Personensorgeberechtigten ab, bei dessen Wahrnehmung den Personensorgeberechtigten ein Entscheidungsspielraum durch die Soll-Verpflichtung verbleibt.

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