Rz. 1

§ 23 trat mit der Einführung des SGB IX durch Art. 1 SGB IX zum 1.7.2001 in Kraft. Die Vorschrift regelte bis zum 31.12.2017 die Sicherstellungspflicht der Rehabilitationsträger in Bezug auf die Gemeinsamen Servicestellen. Mit Wirkung zum 1.1.2018 wurde die Vorschrift durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) neu gefasst und in dieser nunmehr Regelungen zum Sozialdatenschutz im Teilhabeplanverfahren getroffen.

§ 10 Abs. 4 in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung regelte, dass die datenschutzrechtlichen Regelungen des SGB IX bei der Koordinierung von Leistungen unberührt bleiben. § 23 Abs. Abs. 1, Abs. 3 i. d. F. des BTHG mit Geltung ab 1.1.2018 führen diese Regelung für das Teilhabeplanverfahren fort und präzisieren diese.

Abs. 2 hat keinen direkten Vorläufer in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung des SGB IX.

 

Rz. 2

Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation hat in ihren Gemeinsamen Empfehlungen teilweise Vorgaben zur Einwilligung und zum Datenschutz gemacht. Die Gemeinsame Empfehlung über die nahtlose, zügige und einheitliche Leistungserbringung von Leistungen zur Teilhabe nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i. V. m. § 13 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 SGB IX (Gemeinsame Empfehlung "Einheitlichkeit/Nahtlosigkeit", v. 22.3.2004, in Kraft ab 1.4.2004), enthält in § 4 Abs. 1 Satz 3 Regelungen zum Einwilligungserfordernis und zum Datenschutz. Die Gemeinsame Empfehlung nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX, in welchen Fällen und in welcher Weise die Klärung der im Einzelfall anzustrebenden Ziele und des Bedarfs an Leistungen schriftlich festzuhalten ist (Gemeinsame Empfehlung "Teilhabeplan") v. 16.12.2004, in Kraft ab 1.12.2004, enthält in § 8 ebenfalls Regelungen zum Einwilligungserfordernis und zur Wahrung des Datenschutzes.

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