Rz. 42

Abs. 5 bestimmt eine Verminderung des Bemessungsentgelts, wenn der Arbeitslose nicht mehr für die Anzahl von Arbeitsstunden subjektiv arbeitsbereit ist oder objektiv in Betracht kommt, die der Bemessung des Alg zugrunde gelegt worden ist, ohne dass dies zur Verneinung von Arbeitslosigkeit führt (§ 138). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Arbeitslose zukünftig nicht mehr das im Bemessungszeitraum durchschnittlich erzielte Arbeitsentgelt verdienen kann und deshalb auch der Entgeltersatz entsprechend anzupassen ist (vgl. BT-Drs. 17/13991). Den umgekehrten Fall, in dem Arbeitslose zu einer höheren Arbeitszeit bereit und in der Lage sind, als sie im Bemessungszeitraum geleistet haben, sieht das Gesetz nicht vor. Diese Regelung berücksichtigt, dass auch nur das der Leistungsbemessung zugrunde liegende Entgelt der Versicherungspflicht unterworfen war (vgl. BT-Drs. 18/3616). Eine Änderung der Rechtslage ist insoweit nicht beabsichtigt.

 

Rz. 43

An sich wird das Alg ohne Zeitfaktor bemessen, also z. B. nicht auf eine tarifliche oder übliche Arbeitszeit abgestellt. Die der Bemessung zugrunde gelegten Entgelte haben aber einen zeitlichen Bezug (z. B. Arbeitsentgelt aus einer Vollzeitbeschäftigung). Bei fiktiver Bemessung nach § 152 ist die für den öffentlichen Dienst maßgebende tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Angestellte des Bundes von 39 Stunden maßgebend (Abs. 5 Satz 3). Die höhere Arbeitszeit für Beamte ist nicht heranzuziehen.

 

Rz. 44

Die durchschnittlichen Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum ergeben sich aus einer Durchschnittsberechnung.

 
Praxis-Beispiel
 
Auf den Bemessungszeitraum entfallen 3 Monate mit monatlich 182 Std. und 9 Monate mit monatlich 169 Std.
  Auf den Bemessungszeitraum entfielen durchschnittlich
  (182 × 3) + (169 × 9)
  12
  Arbeitsstunden. Es ergeben sich 172,25 Arbeitsstunden monatlich (39,75 Std. wöchentlich).
Auf den Bemessungszeitraum entfielen 2 Wochen mit wöchentlich 40 Arbeitsstunden. Für weitere 42 Wochen lässt sich eine Zahl von Arbeitsstunden nicht zuordnen.
  Auf den Bemessungszeitraum entfallen durchschnittlich
  (40 × 2) + (39 × 42)
  44
  Arbeitsstunden. Es ergeben sich 39,05 Std. wöchentlich.

Solcher Bestimmungen und Berechnungen bedarf es allerdings nur, wenn der Arbeitslose diese Zahl von Arbeitsstunden zukünftig nicht mehr leisten darf oder kann oder dazu nicht mehr bereit ist. Damit regelt der Gesetzgeber die Rechtsfolge für ein verringertes objektives oder subjektiv motiviertes Leistungsvermögen, das versicherungspflichtige Beschäftigung noch zulässt sowie das Gestaltungsrecht des Arbeitslosen, ohne weitere Begründung seine Arbeitsbereitschaft auf eine Teilzeitbeschäftigung zu begrenzen. Dabei können unterschiedliche Fallgestaltungen auftreten. Für Abs. 5 ist es allerdings gleichgültig, ob eine Verminderung der noch möglichen Arbeitszeit zu Beginn der Erfüllung des Anspruchs auf Alg zu berücksichtigen ist, für den gesamten Zeitraum der Erfüllung des Anspruchs zu beachten ist oder nur für einen spezifischen Zeitraum umzusetzen ist. Eine Herabbemessung ist jedenfalls zu beenden, sobald der Arbeitslose wieder entsprechend der ursprünglichen Bemessung der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

 

Rz. 45

Es müssen nicht in jedem Einzelfall Arbeitsstunden konkret angegeben werden, die mit dem Ergebnis der Durchschnittsberechnung aus dem Bemessungszeitraum zu vergleichen wären. So genügt es stets, wenn der Arbeitslose für Vollzeitzeitbeschäftigungen arbeitsfähig und arbeitsbereit ist. Abs. 5 ist dann nicht anzuwenden, auch wenn die regelmäßige Arbeitszeit der anzustrebenden Beschäftigung die Durchschnittsarbeitsstundenzahl unterschreitet. Das ist der in den Tarifverträgen unterschiedlich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit für Vollzeitarbeitskräfte geschuldet. Ebenso werden von dieser Überlegung aber auch tarifunabhängige Einzelarbeitsverträge erfasst, insbesondere die, die ohne unmittelbare Tarifbindung auf den Tarifvertrag Bezug nehmen. Entsprechend sind Sachverhalte zu werten, in denen Verfügbarkeit für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit vorliegt, wenn diese Hälfte auch bislang maßgebend war. Gibt der Arbeitslose an, ohne Einschränkungen oder im bisherigen Umfang zur Verfügung zu stehen, bedarf es ebenfalls keiner Prüfung des Abs. 5. Hiervon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn sich auffällige Abweichungen im Bemessungszeitraum ergeben, etwa wenn die Verfügbarkeit im bisherigen Umfang auf eine Teilzeitbeschäftigung zu beziehen ist, während der Bemessungszeitraum auch mit Vollzeitentgelten angefüllt wurde (typischerweise in Fällen des § 150 Abs. 3 Nr. 2). Nach dem Rentenrecht bei Erwerbsminderung kann Vollzeitleistungsfähigkeit dann vorliegen, wenn eine Erwerbsminderungs-Teilrente wegen Berufsunfähigkeit für vor dem 2.1.1961 geborene Personen bezogen wird.

 

Rz. 46

Fälle nach Abs. 5 liegen nicht nur bei rechtlichen Bindungen, tatsächlichen Bindungen und eingeschränktem Leistungsvermögen vor. Rechtliche Bindungen bestehen, wenn de...

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