Rz. 36

Der Gesetzgeber hat die Zeit des freiwilligen sozialen Jahres der Versicherungspflicht in der Arbeitsförderung gleichgestellt. Dementsprechend ist für die Zeit dieses Dienstes im Bemessungszeitraum das arbeitslosenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt bei der Bemessung zu berücksichtigen (Taschengeld + Gegenwert der Sachleistungen). Das BSG hat das Mittagessen mit mtl. 80,00 EUR, die gestellte Unterkunft mit 198,00 EUR angesetzt (BSG, Urteil v. 23.2.2017, B 11 AL 1/16 R).

 

Rz. 36a

Ein vom Arbeitgeber gewährter Zuschuss zum Krankengeld ist als Bemessungsentgelt für die Berechnung von Alg zu berücksichtigen, wenn der Zuschuss nach § 23c Abs. 1 SGB IV beitragspflichtig ist. Nach dieser Vorschrift ist eine Vergleichsberechnung anzustellen, ob mit dem Zuschuss das Nettoarbeitsentgelt um mehr als 50,00 EUR überstiegen wird (bis zu dieser Grenze kein versicherungspflichtiges Arbeitsentgelt). Dabei ist auf das Nettokrankengeld abzustellen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 30.10.2019, L 7 AL 173/17).

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