Rz. 14

Anspruch auf Alg haben auch Personen, die im Interesse der Bundesrepublik Deutschland bei einer internationalen Organisation im Rahmen eines internationalen Einsatzes zur zivilen Krisenprävention tätig waren. Dazu werden Zeiten der Sekundierung nach dem Sekundierungsgesetz (SekG) versicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten gleichgestellt (vgl. §§ 9, 10 SekG). Zwischen dem zuständigen Ministerium und der betroffenen Person wird ein sog. Sekundierungsvertrag geschlossen. Das Alg bemisst sich nach § 152 und damit nach einem fiktiven Arbeitsentgelt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge