Rz. 7

Abs. 2 bezweckt die Vermeidung von Doppelbezügen von Sozialleistungen (allg. Meinung, vgl. Mutschler, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 107 Rz. 4). Die Vorschriften des § 156 über das Ruhen des Anspruchs bei Zusammentreffen mit anderen Sozialleistungen gelten jedoch nur für die Fälle, in denen eine Altersrente auf Vollrente zuerkannt ist, Abs. 2 (Kühl, in: Brand, SGB III, § 107 Rz. 3; Böttiger, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 107 Rz. 6; Mutschler, a. a. O.). Es wird deshalb nicht allgemein auf § 156 verwiesen (Bieback, in: BeckOK, SGB III, § 107 Rz. 3). Der Anspruch auf Kug ruht insofern von dem Zeitpunkt an, von dem an den Arbeitnehmer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlicher Art zuerkannt worden sind. Die Rente muss als Vollrente bewilligt sein; bei einer Teilrente nach § 42 SGB VI ruht der Anspruch auf Kug nicht. Kug ist aber solange zu zahlen, bis der Arbeitnehmer die genannten Leistungen noch nicht erhält (Krodel, in: Niesel, SGB III, § 107 Rz. 4).

 

Rz. 8

Arbeitet der Beschäftigte über die Regelaltersgrenze nach Erhalt der Vollrente hinaus weiter, kommt ein Anspruch auf Kug nicht in Betracht, da es nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 an einer versicherungspflichtigen Beschäftigung fehlt (Kühl, in: Brand, SGB III, § 107 Rz. 3). Wird die Vollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze gewährt, kann nach § 34 Abs. 2 SGB VI jährlich bis zu 6.300,00 EUR hinzuverdient werden. In diesen Fällen kommt daher eine Anrechnung nach Abs. 2 in Betracht (Böttiger, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 107 Rz. 7).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge