Rz. 26

Bauleistungen sind nach Abs. 2 Satz 2 alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Der Begriff der Bauleistungen ist umfassend zu verstehen (Krodel, in Niesel, SGB III, § 101 Rz. 17; Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 101 SGB III, Stand 06/2013). Erfasst werden zwar grundsätzlich nur Arbeiten, am erdverbundenen, hierzu gehören aber auch Arbeiten zur Errichtung der Baustelle und alle weiteren Arbeiten am Rohbau, die zur bestimmungsmäßigen Nutzung des Bauwerks erforderlich sind.

 

Rz. 27

Bauwerk i. S. v. Abs. 2 Satz 2 sind "irgend wie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen" (BAG, Urteil v. 21.1.1976, 4 AZR 71/75).

 

Rz. 28

Keine Bauleistung ist die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern. Das Gewerbe eines Verleihers besteht nicht in der Ausführung bestimmter Tätigkeiten, sondern darin anderen Betrieben Arbeitnehmer für bestimmte von ihm auszuführende Tätigkeiten zur Verfügung zu stellen. Keine Arbeitnehmerüberlassung liegt in folgenden Fällen vor:

  • Vermietung von Baumaschinen mit Bedienpersonal, § 1 Abs. 2 Nr. 38 Baubetriebe-Verordnung,
  • Die Freistellung von Arbeitern zur Arbeitsleistung in einer Arbeitsgemeinschaft, an der der Arbeitgeber beteiligt ist, § 9 BRTV-Bau,
  • Die Abordnung von Arbeitern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft unter den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG genannten Voraussetzungen.

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