(1) 1Anspruch auf Landeserziehungsgeld hat, wer

 

1.

seinen Hauptwohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen hat,

 

2.

mit einem nach dem 31. Dezember 2006 geborenen Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt,

 

3.

dieses Kind selbst betreut und erzieht,

 

4.

für dieses Kind keinen mit staatlichen Mitteln geförderten Platz in einer Kindertageseinrichtung oder staatlich geförderte Kindertagespflege im Sinne von § 1 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Dezember 2005 (SächsGVB. 2006 S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, beansprucht,

 

5.

keine oder keine volle Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2 des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz – BErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 206), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2915, 2917) geändert worden ist, ausübt.

2§ 1 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 9 BErzGG ist entsprechend anzuwenden. 3Anspruch auf Landeserziehungsgeld hat auch, wer zwar nicht die Anspruchsvoraussetzungen gemäß Satz 2 erfüllt, aber im Bezugszeitraum von Landeserziehungsgeld als Berechtigter für den Bezug von Elterngeld gemäß § 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und ElternzeitgesetzBEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), in der jeweils geltenden Fassung, gelten würde und die übrigen Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt.

 

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 4 soll abgesehen werden, wenn

 

1.

auf Grund eines Härtefalls im Sinne von § 1 Abs. 5 Satz 1 BErzGG vom Erfordernis der Betreuung und Erziehung sowie vom Verzicht auf eine volle Erwerbstätigkeit (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BErzGG) abgesehen werden kann,

 

2.

eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausgeübt wird,

 

3.

die Schulausbildung oder ein Studium noch nicht abgeschlossen ist,

 

4.

das Kind eine Kindertagesstätte zur Eingewöhnung stundenweise besucht,

 

5.

der Berechtigte aus einem wichtigen Grund die Betreuung und Erziehung des Kindes unterbrechen muss oder

 

6.

ein ärztliches Attest ausweist, dass der stundenweise Besuch einer Kindertageseinrichtung für den Therapieerfolg hinsichtlich einer umschriebenen Entwicklungsauffälligkeit des Kindes erforderlich ist. 2Bei begründetem Zweifel können die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen ein amtsärztliches Zeugnis anfordern.

 

(3) Der Bezug von Landeserziehungsgeld oder von vergleichbaren Leistungen anderer Länder schließt den Bezug des Sächsischen Landeserziehungsgeldes aus.

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