Als Folge der in die Zukunft gerichteten Betrachtungsweise kommt im Falle der Verlängerung einer zunächst auf weniger als 48 Monate geplanten Abordnung an eine ortsfeste betriebliche Einrichtung diese nur dann als erste Tätigkeitsstätte in Frage, wenn der Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung dort noch länger als 48 Monate eingesetzt werden soll.[1]

 
Praxis-Beispiel

Keine erste Tätigkeitsstätte durch Verlängerung auf 50 Monate

Ein bei einer Pharma-AG in Stuttgart unbefristet beschäftigter Software-Entwickler wird für eine Projektdauer von voraussichtlich 18 Monaten dem betrieblichen Stand in Karlsruhe zugeordnet. Als erste Tätigkeitsstätte ist der Betriebssitz in Stuttgart festgelegt. Nach 14 Monaten wird die Abordnung um weitere 3 Jahre verlängert.

Ergebnis: Der Arbeitnehmer hat seine erste Tätigkeitsstätte auch während der Abordnung nach Karlsruhe in Stuttgart. Obwohl der Arbeitnehmer insgesamt 50 Monate und damit länger als 4 Jahre in Karlsruhe eingesetzt ist, begründet er dort aufgrund der gebotenen Prognose-Betrachtung keine erste Tätigkeitsstätte. Weder im Zeitpunkt der erstmaligen Zuordnung, noch im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung ist der Software-Entwickler für mehr als 48 Monate (= dauerhaft) an der Zweigstelle Karlsruhe eingesetzt.

Etwas anders gilt, wenn die Verlängerungsentscheidung einen Restzeitraum von mehr als 4 Jahren umfasst. In diesem Fall wird die erste Tätigkeitsstätte ab der Verlängerungsentscheidung mit Wirkung für die Zukunft begründet.

Auch bei Kettenabordnung: Eigenständige Prüfung der 48-Monatsgrenze

Für die mehrfache Verlängerung einer Abordnung an eine auswärtige betriebliche Einrichtung (sog. Kettenabordnung) bedeutet die in die Zukunft wirkende Prognoseentscheidung, dass solange keine dauerhafte Zuordnung im Sinne einer ersten Tätigkeitsstätte vorliegen kann, wie durch die einzelne Abordnung, ab diesem Zeitpunkt jeweils ein restlicher Beschäftigungszeitraum von nicht mehr als 48 Monaten verbleibt. Jeder neue Beschäftigungsabschnitt unterliegt einer eigenständigen Prüfung der 48-Monatsgrenze.

Durch einen ununterbrochenen Einsatz auf einer Baustelle von mehr als 48 Monaten wird also keine erste Tätigkeitsstätte begründet, wenn sich diese Einsatzzeit weder zu Beginn des Ersteinsatzes noch zu Beginn der Folgeeinsätze prognostizieren ließ (Ex-ante-Betrachtung).[2]

Änderung der Zuordnung nur mit Wirkung für die Zukunft

Änderungen hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Zuordnung durch den Arbeitgeber sind auch in anderen Fällen nur mit Wirkung für die Zukunft zu berücksichtigen; sog. Ex-ante-Betrachtung.

 
Praxis-Beispiel

Keine rückwirkende Änderung der arbeitsrechtlichen Festlegung

Ein Bankmitarbeiter ist laut dienstlicher Anweisung 3 Tage in der Woche an der als erste Tätigkeitsstätte festgelegten Hauptstelle A und donnerstags und freitags an der Zweigstelle B beschäftigt. Ab 1.7. legt der Arbeitgeber B als erste Tätigkeitsstätte fest.

Ergebnis: Bis 30.6. hat der Arbeitnehmer aufgrund der arbeitsrechtlichen Zuordnung seine erste Tätigkeitsstätte an der Hauptstelle A. Ab 1.7. wird die Zweigstelle B zur ersten Tätigkeitsstätte.

Eine Änderung der Zuordnung kann auch Vorliegen, wenn sich die berufliche Tätigkeit beim Arbeitgeber inhaltlich ändert, z. B. wenn ein Außendienstmitarbeiter auf Dauer in den Innendienst wechselt. Dasselbe gilt, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse durch andere unvorhersehbare Ereignisse ändern, etwa bei Krankheit oder wirtschaftlichen Problemen des Arbeitgebers. Die ursprünglich getroffene Prognoseentscheidung bezüglich der ersten Tätigkeitsstätte bleibt für die Vergangenheit maßgebend.

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