Nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das LAG durch Beschluss zugelassen hat. Nach § 78 Satz 2 ArbGG richten sich die Anforderungen an die Zulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG und nicht nach den Vorschriften der ZPO. Die Zulassungsgründe entsprechen denen der Zulassung der Revision.

So ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das LAG in seiner Entscheidung von Entscheidungen bestimmter anderer Gerichte abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht, ferner wegen eines absoluten Rechtsbeschwerdegrundes (§ 547 Nr. 1 bis 5 ZPO analog) sowie wegen einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Die Zulassung ist im Tenor der Entscheidung des LAG auszusprechen. Das BAG ist an die Zulassungsentscheidung des LAG gebunden, vgl. § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Wird die Rechtsbeschwerde vom LAG nicht zugelassen, ist dagegen keine Nichtzulassungsbeschwerde vorgesehen.[1] Ein gesonderter Ausspruch des LAG über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht erforderlich, kann aber zum Zweck der Klarstellung erfolgen.

Eine Zulassung nach Zustellung des ablehnenden Beschlusses ist nicht möglich.

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