Ausgangssituation

Zur Durchführung eines bestimmten Projekts besteht ein bestimmter personeller Mehrbedarf. Nach der Prognose des Arbeitgebers wird die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nur für vorübergehende Zeit benötigt. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist zu erwarten, dass der projektbedingte Mehrbedarf mit Auslaufen des befristeten Arbeitsverhältnisses entfällt. Dieses Muster eines mit dem Sachgrund der Projektarbeit befristeten Vertrags kann als Zeit- oder Zweckbefristung und als Vollzeit- oder Teilzeitarbeitsverhältnis ausgestaltet werden.

Nicht geeignet ist dieses Vertragsmuster dagegen für folgende Situationen:

Rechtlicher Hintergrund

Vorbehaltlich einschlägiger Sonderregelungen in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Spezialgesetzen (z. B. § 1 WissZeitVG), richten sich die Voraussetzungen, unter denen Arbeitsverträge befristet abgeschlossen werden dürfen, nach den Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG).

Von den Fällen der sachgrundlosen Befristung abgesehen (§ 14 Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3 TzBfG), setzt der Abschluss von Zeitverträgen voraus, dass der Arbeitgeber für die nur befristete Einstellung eines Arbeitnehmers einen sachlichen (Rechtfertigungs-)Grund hat. § 14 Abs. 1 TzBfG enthält eine nicht abschließende Aufzählung solcher Sachgründe.

Die Beschäftigung eines Arbeitnehmers in einem Projekt stellte einen Fall des Sachgrunds des nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG) dar, der die Befristung seines Arbeitsvertrags rechtfertigen kann. Das setzt die zutreffende Prognose des Arbeitgebers voraus, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers über das vereinbarte Vertragsende hinaus mit hinreichender Sicherheit kein Bedarf mehr besteht.

Eine bloße Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs, z. B. weil die Konjunktur oder die Absatzentwicklung nicht hinreichend beurteilt werden kann, reicht demgegenüber für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht aus. Die Prognose des Arbeitgebers ist jedoch nicht deshalb unzutreffend, weil der Arbeitnehmer nach Fristablauf aufgrund seiner Qualifikation auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Projekt befristet oder unbefristet hätte beschäftigt werden können und der Arbeitgeber dies bei Vertragsschluss erkennen konnte. Die Prognose des Arbeitgebers muss sich nur auf das konkrete Projekt beziehen. Dessen hinreichend sicherer, künftiger Wegfall begründet den nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarf und damit den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG (BAG, Urteil v. 25.8.2004, 7 AZR 7/04).

Der Arbeitgeber kann sich zur sachlichen Rechtfertigung einer Befristung auf eine Tätigkeit in einem zeitlich begrenzten Projekt nur dann berufen, wenn es sich bei den im Rahmen des Projekts zu bewältigenden Aufgaben um eine auf vorübergehende Dauer angelegte und gegenüber den sog. Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgabe handelt. Dies ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflichtet ist (BAG, Urteil v. 7.11.2007, 7 AZR 484/06).

Für das Vorliegen eines Projekts spricht es regelmäßig, wenn dem Arbeitgeber für die Durchführung der in dem Projekt verfolgten Tätigkeiten von einem Dritten finanzielle Mittel oder sonstige Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden. Wird ein Arbeitnehmer formell für ein bestimmtes Forschungsvorhaben befristet beschäftigt, ist er dann jedoch tatsächlich überwiegend mit projektfremden Tätigkeiten beschäftigt, spricht dies gegen das Vorliegen eines Sachgrunds aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG (BAG, Urteil v. 7.5.2008, 7 AZR 146/07).

Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit von Anfang an der Schriftform. Eine Heilung durch nachträgliche Schriftform ist nicht möglich. Diesem zwingenden Schriftformerfordernis unterliegt allerdings nur die Befristungsabrede selbst, d. h. die Vereinbarung der Vertragslaufzeit. Bei sog. Zweckbefristungen ...

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