Sachverhalt

Ein eingeschriebener Student übt ab 1.2. eine bis zum 30.6. (= 5 Monate) befristete Beschäftigung an 24 Stunden wöchentlich aus. Davon arbeitet er von montags bis donnerstags jeweils am Vormittag 4 Stunden. Die verbleibenden 8 Stunden arbeitet er am Wochenende. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt 1.700 EUR. Der Student übt erstmalig einen Studentenjob aus.

Wie ist die Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen?

Ergebnis

Die Überschreitung der 20-Wochenstunden-Grenze ist nur auf die Beschäftigungszeiten am Wochenende zurückzuführen. Bei Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden kann Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs auch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden in Betracht kommen. Voraussetzung dafür ist, dass Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Vom Erscheinungsbild eines Studenten ist jedoch nicht mehr auszugehen, wenn

  • eine derartige Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ohne zeitliche Befristung ausgeübt wird oder
  • auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen befristet ist.

In der vorliegenden Beschäftigung besteht im Rahmen des Werkstudentenprivilegs Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, da

  • die wöchentliche Arbeitszeit während der Vorlesungszeit die 20-Wochenstunden-Grenze nicht überschreitet,
  • die Überschreitung der 20-Wochenstunden-Grenze nur auf die Arbeit am Wochenende zurückzuführen ist und
  • die Dauer der Überschreitung 26 Wochen nicht überschreitet – auch nicht zusammen mit Vorbeschäftigungszeiten innerhalb des letzten Zeitjahres.

Zur Rentenversicherung besteht jedoch Versicherungspflicht.

 
Personengruppenschlüssel: 106
Beitragsgruppenschlüssel: 0100
Zuständige Einzugsstelle: zuständige Krankenkasse

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