Sachverhalt

Der Arbeitgeber A mit Sitz im Ausland zahlt seinen Arbeitnehmern, die er im Rahmen der Ausführung eines durch ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland erteilten Auftrags beschäftigt, eine Entsendezulage. Der nach dem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Recht zu zahlende Stundenlohn ist niedriger als der nach deutschem Recht geschuldete Mindestlohn. Ausweislich der Lohnabrechnung zahlt A mit der Entsendezulage den Differenzbetrag zum Mindestlohn und erstattet außerdem die durch die Entsendung entstandenen Kosten.

Ergebnis

Die Entsendezulage darf, soweit mit ihr die Differenz zum Mindestlohn ausgeglichen werden soll, auf den Mindestlohn angerechnet werden, soweit sie der Erstattung der Entsendekosten dient, jedoch nicht.

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