Sachverhalt

Ein Beamter ist privat krankenversichert. In seinem Beamtenverhältnis hat er im Krankheitsfall Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge. Der Beamte hat folgende Nebenjobs:

  • seit 8 Jahren als Hausmeister für 400 EUR monatlich und
  • seit 1.1. als Pförtner für 250 EUR monatlich.

Wie sind die Beschäftigungen lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?

Ergebnis

Im Gegensatz zu Arbeitnehmern, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, erfolgt bei Beamten in keinem Fall eine Zusammenrechnung der geringfügig entlohnten Beschäftigungen mit der Hauptbeschäftigung als Beamter.

Die Entgelte aus den Beschäftigungen als Hausmeister (400 EUR) und als Pförtner (250 EUR) werden hingegen zusammengerechnet.

Beide Beschäftigungen sind ab 1.1. nicht mehr geringfügig, da das Gesamtentgelt monatlich die Geringfügigkeitsgrenze i. H. v. 538 EUR übersteigt. Da das Gesamtentgelt 650 EUR beträgt, ist für beide Beschäftigungen die Regelung des Übergangsbereichs anzuwenden. Die Beschäftigungen werden nicht bei der Minijob-Zentrale angemeldet, sondern bei einer Krankenkasse. Zuständig ist die Krankenkasse, bei der der Beamte zuletzt versichert war, ansonsten suchen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Krankenkasse aus.

  • Da der Beamte im Krankheitsfall Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge aus seinem Beamtenverhältnis hat, bleibt er in beiden Nebenbeschäftigungen versicherungsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung. Es müssen Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt werden.
  • Angemeldet werden die Beschäftigungen wie folgt:

    Personengruppenschlüssel 101 (sozialversicherungspflichtige Beschäftigung)

    Beitragsgruppenschlüssel 0110.

Lohnsteuerrechtliche Beurteilung

Die Besteuerung der beiden Beschäftigungen erfolgt entweder nach ELStAM mit der Steuerklasse VI oder mit 20 % pauschaler Lohnsteuer.

Will der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer von 20 % nicht übernehmen, kann sie auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. In diesem Fall sollte geprüft werden, ob die Lohnsteuerpauschalierung mit 20 % (zzgl. ggf. Kirchensteuer) günstiger ist als eine Besteuerung über die ELStAM.

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