Das Pflegegeld ist eine Geldleistung und deshalb ins EU/EWR-Ausland oder Schweiz exportfähig. Der Pflegebedürftige
- hält sich vorübergehend oder auf Dauer in einem EU-Staat auf und
- hat im Wohnstaat Anspruch auf Pflegesachleistungen,
so ist das Pflegegeld um den Betrag der Sachleistungen des Wohnstaates zu mindern.
Staatsangehörigkeit des Versicherten
Diese Regelungen gelten in EU-Staaten – mit Ausnahme von Dänemark – unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Versicherten. In den EWR-Staaten, der Schweiz und Dänemark gilt diese Regelung nur für Staatsangehörige eines EU/EWR-Staates, Schweizer, Flüchtling oder Staatenlose.
Auslandsaufenthalt in der EU
Eine Pflegebedürftige (Pflegegrad 2) ist bei einer Pflegekasse in Deutschland versichert und wohnt in den Niederlanden. Sie erhält von der niederländischen Krankenversicherung Sachleistungen.
Das Pflegegeld in Höhe von 316 EUR wird um die in Anspruch genommene Sachleistung gemindert.
Pflegebedürftige, die
- sich in einem EWR-Staat, der Schweiz oder Dänemark aufhalten und
- nicht Staatsangehörige eines EU/EWR-Staates, Schweizer, Flüchtling oder Staatenlose sind
müssen sich für die Inanspruchnahme der Pflegesachleistung des Wohnstaates oder den Export des Pflegegeldes entscheiden.[1]
Auslandsaufenthalt in einem EWR-Staat
Eine Pflegebedürftige (Pflegegrad 3) ist türkische Staatsangehörige und bei einer Pflegekasse in Deutschland versichert. Sie wohnt in Dänemark. Sie entscheidet sich für den Export des Pflegegeldes und erhält weiterhin Pflegegeld in Höhe von 545 EUR monatlich.
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