Das Pflegegeld oder das anteilige Pflegegeld ist bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr weiter zu gewähren.
Die Pflegesachleistung kann in Anspruch genommen werden, wenn die Pflegekraft, die ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen begleitet.
Auslandsaufenthalt auf Dauer
Die Pflegeleistungen ruhen bei einem Auslandsaufenthalt auf Dauer.
Vorübergehender Auslandsaufenthalt
Ein Pflegebedürftiger (Pflegegrad 3) ist aufgrund des Rentenbezugs in Deutschland kranken- und pflegeversichert. Er verbringt jeweils den deutschen Winter (1.11. bis 31.3. des Folgejahres) in der Türkei.
Das Pflegegeld wird vom 1.11. bis 12.12. sowie vom 1.1. bis 11.2. weitergezahlt. Die restlichen Zeiten ruhen die Pflegeleistungen.
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