Das DBA enthält Sonderregelungen für folgende Fälle:
- Arbeitnehmer in grenzüberschreitenden Gewerbegebieten[1],
- Bordpersonal von Schiffen und Luftfahrzeugen[2],
- Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder[3],
- Künstler und Sportler[4],
- Empfänger von Ruhegehältern, Renten und ähnlichen Zahlungen[5],
- Beschäftigte im öffentlichen Dienst[6],
- Gastprofessoren und -lehrer[7],
- Studenten und Auszubildende[8],
- Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen[9].
Auch andere zwischenstaatliche Abkommen oder Vereinbarungen können Sonderregelungen enthalten, die neben dem DBA zu beachten sind, z. B. bei Tätigkeiten für die EU, die UNO oder die NATO.[10]
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