Rz. 16

Wege- und Fahrgelder stellen grds. keine Sondervergütung i. S. d. § 4a Satz 1 EFZG dar. Entweder sind sie Ersatz für konkret entstandene Aufwendungen des Arbeitnehmers. In diesem Fall entfallen sie ohnehin, wenn der Arbeitnehmer erkrankt ist, weil ihm keine Aufwendungen entstehen können. Einer Kürzungsvereinbarung bedarf es also nicht. Im Übrigen sind solche Zahlungen bereits keine Vergütung. Oder es liegt eine von den tatsächlichen Aufwendungen unabhängige oder darüber hinausgehende Pauschale vor (z. B. wird täglich ein Fahrgeld in bestimmter Höhe gezahlt, unabhängig davon, ob dem Arbeitnehmer entsprechende Fahrkosten überhaupt entstanden sind). In diesem Fall handelt es sich um laufendes Arbeitsentgelt i. S. d. § 4a Satz 1 EFZG, nicht aber um eine Sondervergütung. Eine Kürzung scheidet daher auch in diesem Fall aus.[1]

[1] Feichtinger/Malkmus, Entgeltfortzahlungsrecht, 2010, § 4a EFZG, Rz. 32 f.; MünchKomm BGB/Müller-Glöge, 2020, § 4a EFZG, Rz. 10; unklar Kittner/Zwanziger/Deinert/Schoof, Arbeitsrecht, § 39, Rz. 209, der die pauschalierten Wege- und Fahrgelder dann einer Kürzungsmöglichkeit entziehen will, wenn sie monatlich ausgezahlt werden.

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