Rz. 73

Zu betrieblichen Sozialeinrichtungen gehören etwa Kantinen, Bade- und Sportanlagen, Werksbüchereien, Betriebskindergärten, Einkaufsvergünstigungen oder betriebliche Erholungsheime. Sie bieten dem Arbeitnehmer finanzielle Vorteile, werden jedoch nicht als Entgelt für verrichtete Arbeit, sondern im allgemeinen betrieblichen Interesse gewährt.[1] Deshalb zählen sie in der Regel nicht zum – fortzuzahlenden – Arbeitsentgelt i. S. d. EFZG.[2] Soweit die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers es zulässt, kann er jedoch die Leistungen auch weiterhin in Anspruch nehmen.[3]

[1] Wedde/Kunz, EFZG, 4. Aufl. 2015, § 4 EFZG, Rz. 26.
[2] Wedde/Kunz, EFZG, 4. Aufl. 2015, § 4 EFZG, Rz. 26; Knorr/Krasney/v. Creytz, EFZ, Loseblatt, Stand: 7/2023, F, S. 426 f., Rz. 64.
[3] Brecht, EFZ, 2. Aufl. 2000, § 4 EFZG, Rz. 29; zu verbilligtem Kantinenessen auch Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 96.

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