Zur Beantwortung dieser Frage muss bereits geklärt sein, welche Rechtsvorschriften auf den Arbeitnehmer angewandt werden. Wird der Arbeitnehmer in einen EU/EWR-Staat oder in die Schweiz entsandt, gelten für den Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften in allen Sozialversicherungszweigen weiter. Wird der Arbeitnehmer in einem Staat beschäftigt, mit dem ein Abkommen über Soziale Sicherheit besteht, gelten für den Arbeitnehmer die deutschen Rechtsvorschriften in den Sozialversicherungszweigen fort, die vom Abkommen erfasst werden:

 
Abkommen über Soziale Sicherheit
Abkommensstaat KV PV RV Arbeits-
förderung
Unfall-
versicherung
Australien     x x  
Bosnien-Herzegowina x   x x x
Brasilien     x x x
Chile     x x  
China     x x  
Indien     x x  
Israel x   x   x
Japan     x x  
Kanada     x x  
Korea     x x  
Kosovo x   x x  
Marokko x   x x x
Moldau     x   x
Montenegro x   x x x
Nordmazedonien x x x x x
Philippinen     x x  
Quebec     x x  
Serbien x   x x x
Türkei x   x x x
Tunesien x   x   x
Uruguay     x    
Vereinigtes Königreich* x   x x x
Vereinigte Staaten     x    

Vereinigtes Königreich:

Für vom 1.1.2021 an beginnende Sachverhalte findet das zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich abgeschlossene "Abkommen über Handel und Zusammenarbeit" Anwendung. Voraussetzung ist, dass diese Fälle keinen vorherigen grenzüberschreitenden Bezug zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich aufweisen.

 
Praxis-Tipp

Absicherung für nicht erfasste Sozialversicherungszweige

In den nicht erfassten Sozialversicherungszweigen sollte eine zusätzliche Absicherung erfolgen. Zudem sollte das Einkommensniveau im Beschäftigungsstaat beachtet werden. Ansonsten kann es bei der Rentenhöhe zu Minderungen kommen. Diese Minderungen können durch den Abschluss einer privaten Rentenversicherung ausgeglichen werden.

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