Für die Bearbeitung des Antrags auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Rentenversicherungsbeiträge ist der Rentenversicherungsträger zuständig, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Seit Beginn des Erstattungszeitraums sind Leistungen (zur medizinischen Rehabilitation bzw. zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Rente) beantragt, bewilligt oder gewährt worden.
- Die Beiträge sollen dem Rentenversicherungsträger als Beiträge zur freiwilligen Versicherung verbleiben oder für den Erstattungszeitraum sollen freiwillig Beiträge nachgezahlt werden.[1]
- Die Beiträge unterliegen dem Beanstandungsschutz des § 26 Abs. 1 SGB IV, wenn seitens des Versicherten nicht auf den Beanstandungsschutz verzichtet wird.
- Der Erstattungsanspruch ist ganz oder teilweise verjährt.
- Ein Bescheid über eine Forderung des Rentenversicherungsträgers (z. B. Rückforderung von Leistungen) liegt vor.
- Beiträge wurden für Zeiten nach Beginn einer mitgliedstaatlichen Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt und eine Rentenversicherungspflicht nach Anhang XI Deutschland Nr. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht beantragt.
- Die Beiträge gelten als zur Rentenversicherung gezahlt.[2]
Zuständig für die Bearbeitung des Erstattungsantrags ist der aktuelle kontoführende Rentenversicherungsträger des betroffenen Versicherten.
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