Eine Verzinsung überzahlter Beiträge kommt nicht in Betracht, wenn diese im Rahmen der gemeinsamen Grundsätze für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vom Arbeitgeber verrechnet werden. Das BSG hat klargestellt[1], dass eine Verzinsung nur bei zu Unrecht gezahlten Beiträgen infrage kommt, nicht jedoch bei zu Recht entrichteten Beiträgen. Die Verzinsung eines Anspruchs auf Erstattung von Beiträgen ist in § 27 SGB IV abschließend geregelt. Bürgerlich-rechtliche Vorschriften über Verzugs- oder Prozesszinsen[2] und die ihnen zugrunde liegenden Rechtsgedanken finden keine ergänzende Anwendung.

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