Wer das Risiko trägt, bleibt auch dann Arbeitgeber, wenn er sich für die Beschäftigung von Arbeitnehmern eines Mittelsmanns bedient. Ein solches mittelbares Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn

  • ein Arbeitnehmer von einem Mittelsmann, der seinerseits selbst Arbeitnehmer eines Dritten (Unternehmer) ist, beschäftigt wird, und
  • die Arbeit mit Wissen und dem Willen des Unternehmers für diesen unmittelbar geleistet wird.[1]

Ein mittelbares Beschäftigungsverhältnis liegt hingegen nicht vor, wenn der nach dem Vertrag zur Arbeit Verpflichtete die Hilfskraft

  • nur zu seiner Bequemlichkeit oder
  • gegen den Willen des Dienstberechtigten

zu seiner Hilfe heranzieht.

 
Praxis-Beispiel

Typische Fälle eines mittelbaren Beschäftigungsverhältnisses

  • Ein Kapellenleiter, der selbst Arbeitnehmer eines Gastwirts ist, stellt Musiker ein[2];
  • ein Schulhausmeister, der selbst Arbeitnehmer der Schule ist, stellt Reinigungskräfte ein.
[2] LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 30.11.1954, Breith. 1955, S. 445.

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