Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung. Versicherungspflicht. Krankengeldbezug. Feststellung. Zuständigkeit. Rentenversicherungsträger

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Entscheidung, ob der Bezug von Krankengeld die Versicherungspflicht nach § 3 S 1 Nr 3 SGB 6 begründet, ist nicht die Krankenkasse, sondern der Rentenversicherungsträger zuständig.

 

Normenkette

SGB VI § 3 S. 1 Nr. 3, § 176 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 5, § 66 Abs. 2, § 78 Abs. 1, § 84 Abs. 1, 2 S. 3

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28.10.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über Abführung von Beiträgen zur Rentenversicherung wegen des Bezugs von Krankengeld.

Der am … 1953 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Er bezog in der Vergangenheit längere Zeit Krankengeld von der Beklagten.

Mit Bescheid vom 28.02.1997 wurde er von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV) gemäß § 6 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB VI ab 01.03.1996 als Gewerbetreibender im Handwerk von der Rentenversicherungspflicht befreit.

Am 16.05.2011 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe ( S 3 KR 2145/11) und begehrte von der Beklagten die Nachzahlung fehlender Rentenbeiträge aus Lohnersatzleistungen von 1998-2009. Nach richterlichem Hinweis auf die Unzulässigkeit der Klage ohne Verwaltungsentscheidung nahm der Kläger diese zurück.

Am 17.06.2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Beifügung seines Rentenversicherungsverlaufs “den Erlass eines Widerspruchbescheids„ und forderte die Nachzahlung fehlender Rentenversicherungsbeiträge für Lohnersatzzeiten 1982, 1983, 1988, 1989, 1993-1995, 1999-2009.

Mit Schreiben vom 27.07.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die DRV am 17.06.2011 einen Widerspruchsbescheid bezüglich der Abführung von Rentenversicherungsbeiträgen aus dem Krankengeldbezug von 1997 bis 27.12.2008 erlassen habe. Die rechtmäßige Abführung der Rentenversicherungsbeiträge falle in die Zuständigkeit Rentenversicherungsträgers.

Mit Schreiben vom 20.09.2011 forderte der Kläger von der Beklagten erneut die Zuführung aller Beiträge auf das Sozialversicherungskonto. Am 18.06.2012 mahnte er erneut eine Entscheidung an, wo seine schriftlich bestätigten Beitragseinbehalte von 1999-2008 geblieben seien. Am 10.08.2012 erhob er Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Geschäftsleitung der Beklagten. Diese teilte mit Schreiben vom 16.08.2012 mit, dass die Rechtmäßigkeit abgeführter Beiträge in die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers falle und die Beklagte die Forderung über die Nachzahlung von Beiträgen aus den Krankengeld nicht anerkennen könne. Der Kläger möge sich an die DRV wenden.

Am 02.09.2013 hat der Kläger beim Sozialgericht Karlsruhe Feststellungsklage erhoben und auf ein Schreiben der Beklagten vom 27.07.2001 hingewiesen. Darin ist mitgeteilt worden, dass der Kläger im Wege der Abhilfe eines damaligen Widerspruchs weiterhin, als auch über den 30.04.2001 hinaus, mit einem Krankengeldanspruch vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit an versichert sei und noch zustehendes Krankengeld für die Vergangenheit überwiesen werde.

Der Kläger hat weiter Bescheinigungen der Beklagten für das Finanzamt bezüglich des Bezugs von Entgeltersatzleistungen für die Jahre 1997-2008 vorgelegt. Ab der Bescheinigung für das Jahr 1999 lautet die Summenzeile wörtlich wie folgt: “insgesamt: (Summe einschließlich einbehaltener Sozialversicherungsbeiträge)„.

Mit Urteil vom 28.10.2014 hat das Sozialgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es bezüglich der erhobenen Feststellungsklage an einem Feststellungsinteresse fehle. Darüber hinaus stünden dem Kläger andere prozessuale Möglichkeiten, namentlich eine Untätigkeitsklage, zur Verfügung, um sein Begehren durchzusetzen.

Gegen das dem Kläger am 03.11.2014 zugestellte Urteil hat dieser am 19.11.2014 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt.

Er ist der Auffassung, dass mit der Beklagten ein Vertrag geschlossen sei. Sie sei deshalb auch verpflichtet, Beiträge in die Rentenkasse zu zahlen. So seien bei gleichem Beitrag einmal Sozialleistungen abgeführt worden und dann wieder nicht.

Der Berichterstatter hat die Beteiligten zu einem Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 26.05.2015 geladen, insbesondere um einen sachdienlichen Antrag des Klägers aufzunehmen. Der Klägers ist zum Termin nicht erschienen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28.10.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Beiträge aus Lohnersatzleistungen für die Jahre 1997 bis 2008 an die Rentenversicherung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Berichterstatter hat den Kläger mit Schreiben vom 27.05.2015 und die Beklagte im Termin vom 26.05.2015 darauf hingewiesen, dass der Senat nach § 153 Abs 4 SGG die Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richt...

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